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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Artikel 56 Zeitpunkte der Anpassung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0720-III/10/2017gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2017 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Artikel 56 Zeitpunkte der VerbesserungAnpassung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme 1. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme verbessertangepasst oder in Betrieb genommen werden. Die Kommission hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand. 2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst und mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems ausführlich über ihre nationale Planung in Bezug auf das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten Systeme. Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über ihre diesbezügliche nationale Planung auf dem Laufenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0720-III/10/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 6)
Gültig
13.04.2017 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF