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Findok · Richtlinien

ZT-2505

7. Unterlagen für die Einfuhr von Fischen aus Thailand (Kontingente 09.0704 und 09.0706)

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 05.09.2017

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.09.2017 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

7. Unterlagen für die Einfuhr von Fischen aus Thailand (Kontingente 09.0704 und 09.0706) Laut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 dürfen die Kontingente mit den Nummern 09.0704 und 09.0706 (bestimmte Fische aus Thailand) nur angewendet werden, wenn ein Ursprungsnachweis nach Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) vorgelegt wird. Laut Mitteilung der Europäischen Kommission können vom "Department of Foreign trade (Ministry of Commerce) of Thailand" ausgestellte Ursprungserzeugnisse anerkannt werden. Für die AnwendungMit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1405 der Kontingente mit den Nummern 09.0705 und 09.0707, welche dieselben Waren wie die Kontingente mit den Nummern 09.0704 und 09.0706 zum Gegenstand haben, ist keine Vorlage eines Ursprungszeugnisses erforderlichKommission vom 31. Juli 2017 wird dieses Erfordernis gestrichen. Dies gilt auch dann, wennSomit ist für die Anwendung dieser Kontingente für Waren mit Ursprung in Thailand beantragt wirdkein Ursprungszeugnis erforderlich.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 32)
Gültig
05.09.2017 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF