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Findok · Richtlinien

ZT-2505

7. Unterlagen für die Einfuhr von Fischen aus Thailand (Kontingente 09.0704 und 09.0706)

überholte Fassung (bis 04.09.2017)RichtlinieBMF-010314/0241-III/11/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 04.09.2017.

Wortlaut laut Findok

7. Unterlagen für die Einfuhr von Fischen aus Thailand (Kontingente 09.0704 und 09.0706) Laut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 dürfen die Kontingente mit den Nummern 09.0704 und 09.0706 (bestimmte Fische aus Thailand) nur angewendet werden, wenn ein Ursprungsnachweis nach Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) vorgelegt wird. Laut Mitteilung der Europäischen Kommission können vom "Department of Foreign trade (Ministry of Commerce) of Thailand" ausgestellte Ursprungserzeugnisse anerkannt werden. Für die Anwendung der Kontingente mit den Nummern 09.0705 und 09.0707, welche dieselben Waren wie die Kontingente mit den Nummern 09.0704 und 09.0706 zum Gegenstand haben, ist keine Vorlage eines Ursprungszeugnisses erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung dieser Kontingente für Waren mit Ursprung in Thailand beantragt wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0241-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 32)
Gültig
01.05.2016 bis 04.09.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF