Findok · Richtlinien
ZT-2505
2. Bei Kontingentanträgen heranzuziehendes Gewicht
überholte Fassung (bis 01.11.2016)RichtlinieBMF-010314/0438-IV/8/2016gilt ab 25.08.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.08.2016 bis 01.11.2016.
01.05.201625.07.201625.08.201602.11.201617.01.201818.05.202001.07.202001.08.202018.11.202028.01.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2. Bei Kontingentanträgen heranzuziehendes Gewicht
Ist die Menge eines Kontingentes in Gewichtseinheiten (Kilogramm oder Tonnen) festgesetzt, so ist dabei unter sinngemäßer Anwendung von Punkt C, Abs. 2b der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur grundsätzlich das Eigengewicht der Ware (dh. das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse und Verpackungen) zu verstehen, sofern nicht im Einzelfall anderes festgelegt ist. Somit ist bei in Flüssigkeit eingelegtem Gemüse das Gewicht des Gemüses zuzüglich des Gewichts der Flüssigkeit, jedoch ohne Gewicht der Verpackung, als Kontingentmenge zu beantragen.
In Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 idF der Verordnung (EG) Nr. 504/2005 ist die Menge der Kontingente den laufenden Nummern 09.1813, 09.1815 und 09.1817 (Obstkonserven mit Ursprung in Südafrika) als "Bruttogewicht"' festgelegt. Laut Artikel 1 des Beschlusses Nr. 1/2009 des Kooperationsrates Europäische Union-Südafrika ist unter "Bruttogewicht" "das Gesamtgewicht der Ware selbst einschließlich der unmittelbaren Umschließung, jedoch ohne jede weitere Umschließung" zu verstehen.
Ungeachtet des Umstandes dass die Kontingentmenge als "Bruttogewicht" festgelegt wird, ist in der Zollanmeldung bei diesen Waren das Eigengewicht der Ware anzugeben. Die Europäische Kommission rechnet das angegebene Eigengewicht unter Anwendung eines Koeffizienten in das "Bruttogewicht" um, nimmt die Ziehung unter Anwendung des "Bruttogewichts" vor, rechnet das Ziehungsergebnis wieder in Eigengewicht um und übermittelt das Ziehungsergebnis unter Anwendung des Eigengewichts an die Mitgliedstaaten.
Laut Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2792 (Heringe, zubereitet in Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in Fässern) als Kontingentmenge das Abtropfgewicht anzugeben.
Laut Verordnung (EG) Nr. 992/1995 idF der Verordnung (EU) Nr. 726/2014 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0859 (Heringe, zubereitet in Kräutern und/oder Essig, in Salzlake) das Abtropfgewicht anzugeben.
Laut Verordnung (EG) Nr. 992/1995 idF der VerordnungVerordnung (EU) Nr. 2016/1422 (EU) Nr….. ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0750 (Heringe, zubereitet in Kräutern und/oder Essig, in Salzlake) das Abtropfgewicht anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0438-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 32)
- Gültig
- 25.08.2016 bis 01.11.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF