Findok · Richtlinien
ZT-2505
2. Bei Kontingentanträgen heranzuziehendes Gewicht
überholte Fassung (bis 17.11.2020)Richtlinie2020-0.454.224gilt ab 01.08.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 17.11.2020.
01.05.201625.07.201625.08.201602.11.201617.01.201818.05.202001.07.202001.08.202018.11.202028.01.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2. Bei Kontingentanträgen heranzuziehendes Gewicht
Ist die Menge eines Kontingentes in Gewichtseinheiten (Kilogramm oder Tonnen) festgesetzt, so ist dabei unter sinngemäßer Anwendung von Punkt C, Abs. 2b der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur grundsätzlich das Eigengewicht der Ware (dh. das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse und Verpackungen) zu verstehen, sofern nicht im Einzelfall anderes festgelegt ist. Somit ist bei in Flüssigkeit eingelegtem Gemüse das Gewicht des Gemüses zuzüglich des Gewichts der Flüssigkeit, jedoch ohne Gewicht der Verpackung, als Kontingentmenge zu beantragen.
Laut Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2792 (Heringe, zubereitet in Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in Fässern) als Kontingentmenge das Abtropfgewicht anzugeben.
Laut Verordnung (EG) Nr. 992/1995 idF der Verordnung (EU) Nr. 2016/1422 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0750 (Heringe, zubereitet in Kräutern und/oder Essig, in Salzlake) das Abtropfgewicht anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.454.224
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 30 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.08.2020 bis 17.11.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF