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Findok · Richtlinien

ZT-2505

27. Bestimmungen für Maniok, Süßkartoffeln, Pfeilwurz udgl. aus China (Kontingente Nr. 09.0124 und 09.0127)

überholte Fassung (bis 31.07.2020)Richtlinie2020-0.408.753gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 31.07.2020.

Wortlaut laut Findok

27. Bestimmungen für Maniok, Süßkartoffeln, Pfeilwurz udgl. aus China (Kontingente Nr. 09.0124 und 09.0127) Laut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2010 ist die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124 (Süßkartoffeln aus China) und 09.0127 (Maniok, Pfeilwurz udgl. aus China) an die Vorlage eines von den zuständigen Behörden ausgestellten Ursprungsnachweises nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) bzw. nach Artikel 57 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) gebunden. Es können jedoch auch Ursprungsbescheinigungen anerkannt werden, welche den Bestimmungen der Artikel 55 bis 56 der Verordnung 2454/93 (ZK-DVO) entsprechen. Die chinesische Verwaltung hat mitgeteilt dass folgende Stelle zur Ausstellung derartiger Zeugnisse berechtigt ist: General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine of the People's Republic of China (AQSIQ) 9 Madiandonglu Haidian District Beijing 100088 Von lokalen Büros (Adressen bei den jeweiligen Stempelmustern unter e-Zoll / Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) dieser Behörde ausgestellte Bescheinigungen sind ebenfalls anzuerkennen. Von anderen Stellen ausgestellte Zeugnisse sind nicht anzuerkennen. Von der chinesischen Verwaltung wurde mitgeteilt, dass derartige Bescheinigungen nur auf Formularvordrucken entsprechend nachstehendem Muster ausgestellt werden. Auf anderen Formularvordrucken ausgestellte Bescheinigungen sind daher nicht anzuerkennen. Vor Anwendung des Kontingentzollsatzes ist zu prüfen, ob der Stempelabdruck auf der Bescheinigung einem in e-Zoll (Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) für das jeweilige Kontingent angegebenen Stempelabdruck entspricht. Entspricht der Stempelabdruck keinem dieser Muster, so sind die Vorschriften unter Punkt 39.3.5.1 (Seite 64) sinngemäß anzuwenden. [Grafik]    

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.408.753
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
29 (geltend: 32)
Gültig
01.07.2020 bis 31.07.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF