Findok · Richtlinien
ZT-2505
27. Bestimmungen für Maniok, Süßkartoffeln, Pfeilwurz udgl. aus China (Kontingente Nr. 09.0124 und 09.0127)
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
2527. BegriffsbestimmungenBestimmungen für bestimmtes SchweinefleischManiok, Süßkartoffeln, Pfeilwurz udgl. aus China (Kontingente NrnNr. 09.011809.0124 und 09.012309.0127)
MitLaut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4421085/20092010 ist die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124 (Süßkartoffeln aus China) und 09.0127 (Maniok, Pfeilwurz udgl. aus China) an die Vorlage eines von den zuständigen Behörden ausgestellten Ursprungsnachweises nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) bzw. nach Artikel 57 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) gebunden. Es können jedoch auch Ursprungsbescheinigungen anerkannt werden Gemeinschaftszollkontingente für Schweinefleisch eröffnet. Für die Anwendung dieser, welche den Bestimmungen der Artikel 55 bis 56 der Verordnung gelten laut deren Artikel 3 folgende Bestimmungen:2454/93 (ZK-DVO) entsprechen.
Die chinesische Verwaltung hat mitgeteilt dass folgende Stelle zur Ausstellung derartiger Zeugnisse berechtigt ist:
General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine of the People's Republic of China (AQSIQ)
9 Madiandonglu
Haidian District
Beijing 100088
1.VonFür die Anwendung des Kontingentes mit der laufenden Nummer 09.0118 gelten als "entbeinte Kotelettstränge" bzw. "Kotelettstränge ohne Knochen" der KN lokalen Büros (Adressen bei den jeweiligen Stempelmustern unter e-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck;Zoll / Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) dieser Behörde ausgestellte Bescheinigungen sind ebenfalls anzuerkennen.
Von anderen Stellen ausgestellte Zeugnisse sind nicht anzuerkennen.
Von der chinesischen Verwaltung wurde mitgeteilt, dass derartige Bescheinigungen nur auf Formularvordrucken entsprechend nachstehendem Muster ausgestellt werden. Auf anderen Formularvordrucken ausgestellte Bescheinigungen sind daher nicht anzuerkennen.
2.VorFür die Anwendung des Kontingentes mitKontingentzollsatzes ist zu prüfen, ob der laufenden Nummer 09.0118 gilt als "'Filet"Stempelabdruck auf der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55Bescheinigung einem in e-Zoll (Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) für das die Muskeln "musculus psoas major" und "musculus psoas minor" umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht;jeweilige Kontingent angegebenen Stempelabdruck entspricht.
3.EntsprichtFür die Anwendung des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.0123 fallen Schinken und Teile davonStempelabdruck keinem dieser Muster, so sind die Vorschriften unter die Erzeugnisse der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55Punkt 39.3.5.1 (Seite 64) sinngemäß anzuwenden.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF