Findok · Richtlinien
ZT-2505
41.2. Subkontingente
überholte Fassung (bis 30.06.2020)Richtlinie2020.0.307.043gilt ab 18.05.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.05.2020 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
41.2. Subkontingente
Gemäß Artikel 1 (a) 3. Der vorstehend genannten Verordnung ist es bei Waren der Kategorie 1 (= Waren der Kontingente 09.8601 und 09.8602) keinem Land erlaubt, in einem der Quartale mehr als 30 % des zur Verfügung stehenden Zollkontingents zu nutzen.
Um diese Bestimmung kontrollieren zu können, wurden zu den Kontingenten 09.8601 und 09.8602 folgende Subkontingente geschaffen:
Für die Türkei: 09.8531 bzw. - im letzten Quartal - 09.8561
Für Russland: 09.8532 bzw. - im letzten Quartal - 09.8562
Für Indien: 09.8533 bzw. - im letzten Quartal - 09.8563
Für Serbien: 09.8534 bzw. - im letzten Quartal - 09.8564
Für Korea: 09.8535 bzw. - im letzten Quartal - 09.8565
Für Taiwan: 09.8536 bzw. - im letzten Quartal - 09.8566
Jede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.8601 bzw. 09.8602. Ist die Menge des Kontingentes 09.8601 bzw. 09.8602 ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge sämtlicher Subkontingente auf Null.
Gemäß Artikel 1 (b) 5. der vorstehend genannten Verordnung ist es bei Waren der Kategorien 13 und 16 (= Waren der Kontingente 09.8628 und 09.8634) im jeweils letzten Quartal keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % des der Kontingentmenge zu nutzen.
Um diese Bestimmung kontrollieren zu können, wurden zu den Kontingenten 09.8628 und 09.098634 folgende Subkontingente geschaffen:
Kontingent 09.8628:
Für die Türkei 09.8541 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8866
Für Russland 09.8542 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8867
Für die Ukraine 09.8543 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8868
Für Bosnien und Herzegowina 09.8544 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8869
Für Moldau 09.8545 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8870
Für Belarus 09.8546 - kein länderspezifisches Kontingent
Jede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.8628. Ist die Menge des Kontingentes 09.8628 ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge sämtlicher Subkontingente auf Null.
Kontingent 09.8634:
Für die Ukraine 09.8551 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8881
Für die Schweiz 09.8552 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8882
Für Russland 09.8553 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8883
Für die Türkei 09.8554 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8884
Für Belarus 09.8555 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8885
Für Moldau 09.8556 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8886
Für Bosnien und Herzegowina 09.8557 - kein länderspezifisches Kontingent
Jede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.8634. Ist die Menge des Kontingentes 09.8634 ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge sämtlicher Subkontingente auf Null.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020.0.307.043
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 28 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.05.2020 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF