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Findok · Richtlinien

ZT-2505

41.2. Subkontingente

überholte Fassung (bis 30.06.2020)Richtlinie2020.0.307.043gilt ab 18.05.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.05.2020 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

41.2. Subkontingente Gemäß Artikel 1 (a) 3. Der vorstehend genannten Verordnung ist es bei Waren der Kategorie 1 (= Waren der Kontingente 09.8601 und 09.8602) keinem Land erlaubt, in einem der Quartale mehr als 30 % des zur Verfügung stehenden Zollkontingents zu nutzen. Um diese Bestimmung kontrollieren zu können, wurden zu den Kontingenten 09.8601 und 09.8602 folgende Subkontingente geschaffen: Für die Türkei: 09.8531 bzw. - im letzten Quartal - 09.8561 Für Russland: 09.8532 bzw. - im letzten Quartal - 09.8562 Für Indien: 09.8533 bzw. - im letzten Quartal - 09.8563 Für Serbien: 09.8534 bzw. - im letzten Quartal - 09.8564 Für Korea: 09.8535 bzw. - im letzten Quartal - 09.8565 Für Taiwan: 09.8536 bzw. - im letzten Quartal - 09.8566 Jede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.8601 bzw. 09.8602. Ist die Menge des Kontingentes 09.8601 bzw. 09.8602 ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge sämtlicher Subkontingente auf Null. Gemäß Artikel 1 (b) 5. der vorstehend genannten Verordnung ist es bei Waren der Kategorien 13 und 16 (= Waren der Kontingente 09.8628 und 09.8634) im jeweils letzten Quartal keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % des der Kontingentmenge zu nutzen. Um diese Bestimmung kontrollieren zu können, wurden zu den Kontingenten 09.8628 und 09.098634 folgende Subkontingente geschaffen: Kontingent 09.8628: Für die Türkei 09.8541 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8866 Für Russland 09.8542 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8867 Für die Ukraine 09.8543 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8868 Für Bosnien und Herzegowina 09.8544 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8869 Für Moldau 09.8545 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8870 Für Belarus 09.8546 - kein länderspezifisches Kontingent Jede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.8628. Ist die Menge des Kontingentes 09.8628 ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge sämtlicher Subkontingente auf Null. Kontingent 09.8634: Für die Ukraine 09.8551 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8881 Für die Schweiz 09.8552 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8882 Für Russland 09.8553 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8883 Für die Türkei 09.8554 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8884 Für Belarus 09.8555 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8885 Für Moldau 09.8556 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8886 Für Bosnien und Herzegowina 09.8557 - kein länderspezifisches Kontingent Jede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.8634. Ist die Menge des Kontingentes 09.8634 ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge sämtlicher Subkontingente auf Null.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020.0.307.043
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 32)
Gültig
18.05.2020 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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