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Findok · Richtlinien

ZT-2505

41.2. Subkontingente

überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010314/0482-III/11/2019gilt ab 21.11.2019

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2019 bis 31.12.2019.

Wortlaut laut Findok

41.141.2. Übertragung von KontingentmengenSubkontingente Gemäß Artikel 1 (a) 3. Der vorstehend genannten Verordnung ist es bei Waren der Kategorie 1 (= Waren der Kontingente 09.8601 und 09.8602) keinem Land erlaubt, in einem der Quartale mehr als 30 % des zur Verfügung stehenden Zollkontingents zu nutzen. Um diese Bestimmung kontrollieren zu können, wurden zu den Kontingenten 09.8601 und 09.8602 folgende Subkontingente geschaffen: Für die Türkei: 09.8531 bzw. - im letzten Quartal - 09.8561 Für Russland: 09.8532 bzw. - im letzten Quartal - 09.8562 Für Indien: 09.8533 bzw. - im letzten Quartal - 09.8563 Für Serbien: 09.8534 bzw. - im letzten Quartal - 09.8564 Für Korea: 09.8535 bzw. - im letzten Quartal - 09.8565 Für Taiwan: 09.8536 bzw. - im letzten Quartal - 09.8566 Die Ziehung aus den für ein Quartal festgelegten Kontingentmengen endet am zwanzigsten Werktag der Europäischen Kommission nach dem Ende des jeweiligen Quartals. Die ungenutzten Zollkontingentmengen werdenJede Abschreibung auf das nächste Quartal übertragen. Am Endeeines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des letzten Quartals eines jeden Jahres (also vom 30 Juni auf dem 1Kontingentes 09.8601 bzw. 09.8602. Ist die Menge des Kontingentes 09.8601 bzw. Juli) wird kein ungenutzter Teil der Kontingente09.8602 ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge sämtlicher Subkontingente auf den nächsten Zeitraum übertragenNull. Gemäß Artikel 1 (b) 5. der vorstehend genannten Verordnung ist es bei Waren der Kategorien 13 und 16 (= Waren der Kontingente 09.8628 und 09.8634) im jeweils letzten Quartal keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % des der Kontingentmenge zu nutzen. Die Übertragung der Mengen führtUm diese Bestimmung kontrollieren zu einer Erschöpfung der Kontingentmenge des Vorquartals. Ziehungsanträge für das Vorquartal werden daher ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Mengen von der Europäischen Kommission abgewiesenkönnen, wurden zu den Kontingenten 09.8628 und zwar auch dann, wenn die Annahme der Zollanmeldung vor der Übertragung der Mengen erfolgte.09.098634 folgende Subkontingente geschaffen: Kontingent 09.8628: Für die Türkei 09.8541 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8866 Für Russland 09.8542 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8867 Für die Ukraine 09.8543 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8868 Für Bosnien und Herzegowina 09.8544 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8869 Für Moldau 09.8545 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8870 Für Belarus 09.8546 - kein länderspezifisches Kontingent Daraus ergibt sich, dass Kontingentanträge, welche nach dem zwanzigsten Werktag nach EndeJede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des ersten, zweiten oder dritten Quartals (z.BKontingentes 09.8628. im Rahmen eines Erstattungsantrags) gestellt werdenIst die Menge des Kontingentes 09.8628 ausgeschöpft, abgelehnt werden müssenfällt automatisch auch die Menge sämtlicher Subkontingente auf Null. Diese Übertragung der Mengen erfolgt an folgenden TagenKontingent 09.8634: Kontingentzeitraum 01.07.19 bis 30.09.19: 28.10.19Für die Ukraine 09.8551 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8881 Kontingentzeitraum 01.10.19 bis 31.12.19: 30.01.20Für die Schweiz 09.8552 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8882 Kontingentzeitraum 01.01.20 bis 31.03.20: 04.05.20Für Russland 09.8553 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8883 Kontingentzeitraum 01.04.20 bis 30.06.20: keine ÜbertragungFür die Türkei 09.8554 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8884 Kontingentzeitraum 01.07.20 bis 30.09.20: 28.10.20Für Belarus 09.8555 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8885 Kontingentzeitraum 01.10.20 bis 31.12.20: 29.01.21Für Moldau 09.8556 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8886 Kontingentzeitraum 01.01.21 bis 31.03.21: 03.05.21Für Bosnien und Herzegowina 09.8557 - kein länderspezifisches Kontingent Ist im letzten QuartalJede Abschreibung auf eines jeden Jahres (also im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni) ein Kontingent für ein bestimmtes Land erschöpft, können Einfuhren aus diesem Land im Rahmendieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes für "andere Länder" erfolgen 09.8634. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. MärzIst die Menge des Kontingentes 09.8634 ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge sämtlicher Subkontingente auf Null.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0482-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
26 (geltend: 32)
Gültig
21.11.2019 bis 31.12.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF