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Findok · Richtlinien

ZT-2505

32. Bestimmungen für Qualitätsrindfleisch (Kontingente Nrn. 09.2201, 09.2202 und 09.2203)

überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.

Wortlaut laut Findok

32. Bestimmungen für Qualitätsrindfleisch (Kontingent Nre Nrn. 09.2201, 09.2202 und 09.2203) Das Kontingent 09.2201 ist laut Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission in zwei Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 unterteilt. Jede Abschreibung auf eines dieser Teilkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Hauptkontingentes. Ist die Menge des Hauptkontingentes ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge des dazugehörigen Teilkontingentes auf Null. Jedes dieser Teilkontingente ist wiederum in vier Teilmengen unterteilt, von denen in jedem Quartal des Jahres (Teilzeitraum) eine Teilmenge zur Verfügung steht. Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/20122020/1988 der Kommission inendet die Ziehung für jeden Teilzeitraum - mit Ausnahme der Fassung dermit 30. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/2179 dürfen diese Zollkontingente nurJuni endenden Teilzeiträume - am fünften Kommissionsarbeitstag des zweiten Monats nach Ablauf des betreffenden Teilzeitraums. Zu diesem Zeitpunkt wird die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht in Anspruch genommen werden, wenn einee Menge auf den nächsten Teilzeitraum übertragen. Am 30. Juni eines jeden Jahres nicht in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorgelegt wirdAnspruch genommene Mengen werden jedoch nicht auf den folgenden Zollkontingentszeitraum übertragen. Die Übertragung der Mengen führt zu einer Erschöpfung der Kontingentmenge des Vorquartals. Ziehungsanträge für das Vorquartal werden daher ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Mengen von der Europäischen Kommission abgewiesen, und zwar auch dann, wenn die Annahme der Zollanmeldung vor der Übertragung der Mengen erfolgte. Daraus ergibt sich, dass Kontingentanträge, welche nach dem fünften Werktag des zweiten Monats nach Ende des ersten, zweiten oder dritten Quartals (z.B. im Rahmen eines Erstattungsantrags) gestellt werden, abgelehnt werden müssen. Dies gilt jedoch nicht für Anträge welche Einfuhren im letzten Teilzeitraum (endend mit 30. Juni) betreffen. Für die Anwendung dieser Kontingente gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Kerntemperatur von - 12 °C oder weniger aufweist; Dieb) Echtheitsbescheinigung muss dem nachstehenden Muster"Färsen und Ochsen" sind "Rinder" im Sinne von Anhang II Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die den Kategorien E bzw. C gemäß Anhang IV Teil A.II der genannten Verordnung entsprechen. AufHochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch kann im Rahmen der Rückseite der Echtheitsbescheinigung muss angegeben seinZollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, dass Fleisch die 09.2202 und 09.2203 eingeführt werden, sofern folgenden Anforderungen erfüllt sind: 1.a) Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet.; 2.b) Diedie Färsen und Ochsen, die gemäß Nummer 1Buchstabe a gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht.; 3.c) Diedie Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss, ohne darauf begrenzt zu sein, unter anderem eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (Musculusmusculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi) umfassen.; 4.d) Diedie Teilstücke werdenmüssen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert werden. 5.Die Angaben auf dem Etikett gemäß Buchstabe d können durch den Zusatz "Qualitätsrindfleischhochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden. Gemäß Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission dürfen diese Zollkontingente nur in Anspruch genommen werden, wenn eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorgelegt wird. Die Echtheitsbescheinigung muss dem nachstehenden Muster entsprechen. [Grafik]     Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung muss angegeben sein, dass Fleisch die vorstehend genannten Anforderungen erfüllt. Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und wenn sie den Stempel der Ausstellungsbehörde sowie die Unterschrift der zeichnungsbefugten Person(en) trägt. Der Stempel kann jedoch durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und eventuellen Bescheinigungskopien ersetzt werden. Vor Anwendung des Kontingentzollsatzes ist daher zu prüfen, ob der Stempelabdruck auf der Bescheinigung einem in e-Zoll (Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) für das jeweilige Kontingent und das jeweilige Ursprungsland angegebenen Stempelabdruck entspricht. Entspricht der Stempelabdruck keinem dieser Muster, so sind die Vorschriften unter Punkt 39.3.5.1. (Seite 64) sinngemäß anzuwenden. Die Echtheitsbescheinigung läuft spätestens am 30. Juni nachist drei Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung abgültig. Folgende Behörden sind zur Ausstellung derartiger Echtheitsbescheinigungen befugt: Australien: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry (DAFF) of the Australian Government 18 Marcus Clarke Street Canberra City ACT 2601 AUSTRALIA Kanada: Canadian Food Inspection Agency (CFIA) 1400 Merivale Road Ottawa, Ontario K1A 0Y9 CANADA Neuseeland: Ministry of Agriculture and Forestry Pastoral House 25 The Terrace Wellington NEW ZEALAND Uruguay: Dirección General de Servicios Ganaderos División Industria Animal Constituyente 1476, Piso 2 Montevideo URUGUAY USA: Food Safety and Inspection Service (FSIS) of the United States Department of Agriculture (USDA) Washington D.C., 20250 UNITED STATES OF AMERICA Von anderen Stellen ausgestellte Echtheitsbescheinigungen sind nicht anzuerkennen. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 darf dieses Kontingent nur auf Fleisch angewendet werden, das beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union eine Kerntemperatur von höchstens -12°C aufweist Die Gesamtmenge dieses Kontingentes wird in acht Teilmengen vergeben, wobei vier Teilmengen ausschließlich für Einfuhren aus den USA und die anderen vier Teilmengen ausschließlich für Einfuhren aus anderen Ländern (derzeit nur Australien, Kanada, Neuseeland und Uruguay) anwendbar sind. Um die Importe der korrekten Teilmenge zuordnen zu können, ist der Kontingentantrag bei Einfuhr aus den USA unter der Nummer 09.2203 und bei Einfuhren aus anderen Ländern unter der Nummer 09.2202 zu stellen. Das in der Zollanmeldung angegebene Ursprungsland muss mit jenem Land übereinstimmen, in welchem die vorgenannte Echtheitsbescheinigung ausgestellt wurde. Ist diese Übereinstimmung nicht gegeben ist unverzüglich mit der Kontingentstelle zur Klärung der weiteren Vorgangsweise Kontakt aufzunehmen. Jede Abschreibung auf Kontingent Nummer 09.2202 oder 09.2203 führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.2201. Ist die Menge des Kontingentes 09.2201 ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge der Kontingente 09.2202 und 09.2203 auf Null

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.758.310
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
31 (geltend: 32)
Gültig
18.11.2020 bis 27.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF