Findok · Richtlinien
ZT-2505
32. Bestimmungen für Qualitätsrindfleisch (Kontingente Nrn. 09.2201, 09.2202 und 09.2203)
geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Wortlaut laut Findok
32. Bestimmungen für Qualitätsrindfleisch (Kontingente Nrn. 09.2201, 09.2202 und 09.2203)
Das Kontingent 09.2201 ist laut Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission in zwei Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 unterteilt.
Jede Abschreibung auf eines dieser Teilkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Hauptkontingentes. Ist die Menge des Hauptkontingentes ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge des dazugehörigen Teilkontingentes auf Null.
Jedes dieser Teilkontingente ist wiederum in vier Teilmengen unterteilt, von denen in jedem Quartal des Jahres (Teilzeitraum) eine Teilmenge zur Verfügung steht.
Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission endet die Ziehung für jeden Teilzeitraum - mit Ausnahme der mit 30. Juni endenden Teilzeiträume - am fünften Kommissionsarbeitstag des zweiten Monats nach Ablauf des betreffenden Teilzeitraums. Zu diesem Zeitpunkt wird die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht in Anspruch genommene Menge auf den nächsten Teilzeitraum übertragen. Am 30. Juni eines jeden Jahres nicht in Anspruch genommene Mengen werden jedoch nicht auf den folgenden Zollkontingentszeitraum übertragen.
Die Übertragung der Mengen führt zu einer Erschöpfung der Kontingentmenge des Vorquartals. Ziehungsanträge für das Vorquartal werden daher ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Mengen von der Europäischen Kommission abgewiesen, und zwar auch dann, wenn die Annahme der Zollanmeldung vor der Übertragung der Mengen erfolgte.
Daraus ergibt sich, dass Kontingentanträge, welche nach dem fünften Werktag des zweiten Monats nach Ende des ersten, zweiten oder dritten Quartals (z.B. im Rahmen eines Erstattungsantrags) gestellt werden, abgelehnt werden müssen. Dies gilt jedoch nicht für Anträge welche Einfuhren im letzten Teilzeitraum (endend mit 30. Juni) betreffen.
Für die Anwendung dieser Kontingente gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Kerntemperatur von - 12 °C oder weniger aufweist;
b) "Färsen und Ochsen" sind "Rinder" im Sinne von Anhang II Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die den Kategorien E bzw. C gemäß Anhang IV Teil A.II der genannten Verordnung entsprechen.
Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch kann im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203 eingeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet;
b) die Färsen und Ochsen, die gemäß Buchstabe a gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht;
c) die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss unter anderem eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels umfassen;
d) die Teilstücke müssen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert werden.
Die Angaben auf dem Etikett gemäß Buchstabe d können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden.
Gemäß Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission dürfen diese Zollkontingente nur in Anspruch genommen werden, wenn eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorgelegt wird.
Die Echtheitsbescheinigung muss dem nachstehenden Muster entsprechen.
[Grafik]
Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung muss angegeben sein, dass Fleisch die vorstehend genannten Anforderungen erfüllt.
Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und wenn sie den Stempel der Ausstellungsbehörde sowie die Unterschrift der zeichnungsbefugten Person(en) trägt. Der Stempel kann jedoch durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und eventuellen Bescheinigungskopien ersetzt werden.
Vor Anwendung des Kontingentzollsatzes ist daher zu prüfen, ob der Stempelabdruck auf der Bescheinigung einem in e-Zoll (Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) für das jeweilige Kontingent und das jeweilige Ursprungsland angegebenen Stempelabdruck entspricht.
Die Echtheitsbescheinigung ist drei Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.
Folgende Behörden sind zur Ausstellung derartiger Echtheitsbescheinigungen befugt:
Australien:
Department of Agriculture, Fisheries and Forestry (DAFF) of the Australian Government
18 Marcus Clarke Street
Canberra City ACT 2601
AUSTRALIA
Kanada:
Canadian Food Inspection Agency (CFIA)
1400 Merivale Road
Ottawa, Ontario
K1A 0Y9
CANADA
Neuseeland:
Ministry of Agriculture and Forestry
Pastoral House
25 The Terrace
Wellington
NEW ZEALAND
Uruguay:
Dirección General de Servicios Ganaderos
División Industria Animal
Constituyente 1476, Piso 2
Montevideo
URUGUAY
USA:
Food Safety and Inspection Service (FSIS) of the United States Department of Agriculture (USDA)
Washington D.C., 20250
UNITED STATES OF AMERICA
Von anderen Stellen ausgestellte Echtheitsbescheinigungen sind nicht anzuerkennen.
Die Gesamtmenge dieses Kontingentes wird in acht Teilmengen vergeben, wobei vier Teilmengen ausschließlich für Einfuhren aus den USA und die anderen vier Teilmengen ausschließlich für Einfuhren aus anderen Ländern (derzeit nur Australien, Kanada, Neuseeland und Uruguay) anwendbar sind. Um die Importe der korrekten Teilmenge zuordnen zu können, ist der Kontingentantrag bei Einfuhr aus den USA unter der Nummer 09.2203 und bei Einfuhren aus anderen Ländern unter der Nummer 09.2202 zu stellen.
Das in der Zollanmeldung angegebene Ursprungsland muss mit jenem Land übereinstimmen, in welchem die vorgenannte Echtheitsbescheinigung ausgestellt wurde. Ist diese Übereinstimmung nicht gegeben ist unverzüglich mit der Kontingentstelle zur Klärung der weiteren Vorgangsweise Kontakt aufzunehmen.
Jede Abschreibung auf Kontingent Nummer 09.2202 oder 09.2203 führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.2201. Ist die Menge des Kontingentes 09.2201 ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge der Kontingente 09.2202 und 09.2203 auf Null
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0-069-003
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 32 (geltend: 32)
- Gültig
- 28.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF