Findok · Richtlinien
ZT-2505
31. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von bestimmten gefärbten Geweben aus Korea (Kontingent Nr. 09.2457)
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
2931. Bestimmungen überSonderbestimmungen für die zulässige Verpackung bei KontingentenEinfuhr von bestimmten gefärbten Geweben aus Korea (Kontingent Nr. 09.0124 und 09.0131 (Süßkartoffeln09.2457)
Laut Art. 4 Abs. 1Artikel 5 und 26 der VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 10851093/20102011 dürfen die darf das Zollkontingente mit dender laufenden Nummern 09.0124 09.2457 für Waren der KN-Codes 5408 22 und 09.01315408 23 (Süßkartoffelnnicht jedoch andere unter dieses Kontingent fallende Waren) nur für jene Süßkartoffeln angewandtangewendet werden, welche NICHTwenn eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung in unmittelbaren Umschließungen importiert werdenenglischer Sprache vorliegt, durch die bestätigt wird, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Diese Erklärung muss zudem folgende Angaben enthalten:
-Den Preis es ungefärbten Gewebes ohne Ursprungseigenschaft, das zur Herstellung des gefärbten Gewebes der KN-Codes 5408 22 und 5408 23 verwendet wurde, in Euro
-Den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes der KN-Codes 5408 22 und 5408 23 in Euro.
Außerdem müssen die in Punkt 13.3. (Seite 14) genannten Erfordernisse erfüllt sein.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF