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Findok · Richtlinien

ZT-2505

31. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von bestimmten gefärbten Geweben aus Korea (Kontingent Nr. 09.2457)

überholte Fassung (bis 17.11.2020)Richtlinie2020-0.454.224gilt ab 01.08.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 17.11.2020.

Wortlaut laut Findok

31. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von bestimmten gefärbten Geweben aus Korea (Kontingent Nr. 09.2457) Laut Artikel 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 darf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2457 für Waren der KN-Codes 5408 22 und 5408 23 (nicht jedoch andere unter dieses Kontingent fallende Waren) nur angewendet werden, wenn eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung in englischer Sprache vorliegt, durch die bestätigt wird, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Diese Erklärung muss zudem folgende Angaben enthalten: -Den Preis es ungefärbten Gewebes ohne Ursprungseigenschaft, das zur Herstellung des gefärbten Gewebes der KN-Codes 5408 22 und 5408 23 verwendet wurde, in Euro -Den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes der KN-Codes 5408 22 und 5408 23 in Euro. Außerdem müssen die in Punkt 13.3. (Seite 14) genannten Erfordernisse erfüllt sein.  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.454.224
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
30 (geltend: 32)
Gültig
01.08.2020 bis 17.11.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF