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Findok · Richtlinien

ZT-2505

21. Sonderbestimmungen für Kontingent Nr. 09.0139 (Bruchreis)

überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.

Wortlaut laut Findok

21. Sonderbestimmungen für Fischfutter aus der Färöern (Kontingent Nr. 09.068909.0139 (Bruchreis) Gemäß Artikel 212 der VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 2133/20012020/1988 der Kommission idFwird Reis, der Verordnung (EG) Nr. 1381/2007 ist das im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0689 nur anwendbar09.0139 eingeführt wird, wenn folgende Dokumente vorgelegtin die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt. Dieser Reis muss innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet werden:. a)ein Ursprungsnachweises gemäß Artikel 16 von Protokoll 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnis" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und b)Imeine Erklärung mit dem nachstehend festgelegten Wortlaut (in jeder Amtssprache Antrag auf Bewilligung der Endverwendung hat der Gemeinschaft), bescheinigt durch folgende Behörde der Färöer:Einführer als Verarbeitungsort entweder den Namen eines Verarbeitungsbetriebs und einen Mitgliedstaat oder höchstens fünf verschiedene Verarbeitungsstätten anzugeben. Heilsufrøðiliga starvsstovan/Lebensmittel-, VeterinärEin Betrag in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes für Bruchreis des TARIC- und UmweltbehördeCodes 1006Falkavegur 6 40 00 10 ist vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten, 2. floor.damit gewährleistetFO-100 TÓRSHAVN istFÄRÖER, dass die Ware bestimmungsgemäß verwendet wird. Deutsch: "Dieses im Rahmen des Präferenzzollkontingents in die EU ausgeführte Fischfutter enthält außer dem GlutenDie Sicherheit wird freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet wurde. Wird der Verarbeitungspflicht nicht innerhalb dieser Frist entsprochen, das von Natur aus in dem im Fischfutter enthaltenen Getreide vorhanden istwird die freigegebene Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, kein zugesetztes Glutenum 2 % gekürzt." Englisch: "This fish feed exported to the EU under preferential quota does not contain added gluten, in addition to the gluten naturally present in the cereals that may enter in the compounding of the fish feed." Dänisch: "Dette fiskefoder,Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der eksporteresVerarbeitungsfrist ist til EU inden for rammerne af præferencetoldkontingentet, indeholder ikke anden gluten end denein Verarbeitungsnachweis vorzulegen. Andernfalls wird die Sicherheit für jeden Tag, der forekommer naturligt i det kornum den die Frist überschritten wird, der kan anvendes i fiskefodersammensætningenum weitere 2 % gekürzt."

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.758.310
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
31 (geltend: 32)
Gültig
18.11.2020 bis 27.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF