Findok · Richtlinien
ZT-2505
21. Sonderbestimmungen für Kontingent Nr. 09.0139 (Bruchreis)
geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Wortlaut laut Findok
21. Sonderbestimmungen für Kontingent Nr. 09.0139 (Bruchreis)
Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission wird Reis, der im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0139 eingeführt wird, in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt. Dieser Reis muss innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet werden.
Im Antrag auf Bewilligung der Endverwendung hat der Einführer als Verarbeitungsort entweder den Namen eines Verarbeitungsbetriebs und einen Mitgliedstaat oder höchstens fünf verschiedene Verarbeitungsstätten anzugeben.
Ein Betrag in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes für Bruchreis des TARIC- Codes 1006 40 00 10 ist vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten, damit gewährleistet ist, dass die Ware bestimmungsgemäß verwendet wird.
Die Sicherheit wird freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet wurde. Wird der Verarbeitungspflicht nicht innerhalb dieser Frist entsprochen, wird die freigegebene Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2 % gekürzt.
Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Verarbeitungsfrist ist ein Verarbeitungsnachweis vorzulegen. Andernfalls wird die Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, um weitere 2 % gekürzt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0-069-003
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 32 (geltend: 32)
- Gültig
- 28.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF