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Findok · Richtlinien

ZT-2505

3. Kontingente bei aktiver Veredelung

überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.

Wortlaut laut Findok

3. Kontingente bei aktiver Veredelung Laut Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 2446/2015 (UZK-DA) ist eine Inanspruchnahme von Zollkontingenten auch bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine aktive Veredelung möglich. Eine Inanspruchnahme anlässlich der Überführung in die aktive Veredelung kommt jedoch grundsätzlich nicht in Betracht. Wird bei Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Kontingentantrag gestellt, so ist zu prüfen -ob das Kontingent zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht und ebenfalls -ob das Kontingent zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung bestanden hat. Hat das Kontingent zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung nicht bestanden, ist auch dann kein Kontingentantrag zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr das Kontingent offen ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.758.310
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
31 (geltend: 32)
Gültig
18.11.2020 bis 27.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF