Findok · Richtlinien
ZT-2505
3. Kontingente bei aktiver Veredelung
überholte Fassung (bis 31.07.2020)Richtlinie2020-0.408.753gilt ab 01.07.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 31.07.2020.
Wortlaut laut Findok
3. Kontingente bei aktiver Veredelung
Laut Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 2446/2015 (UZK-DA) ist eine Inanspruchnahme von Zollkontingenten auch bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine aktive Veredelung möglich. Eine Inanspruchnahme anlässlich der Überführung in die aktive Veredelung kommt jedoch grundsätzlich nicht in Betracht.
Wird bei Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Kontingentantrag gestellt, so ist zu prüfen
-ob das Kontingent zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht
und ebenfalls
-ob das Kontingent zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung bestanden hat.
Hat das Kontingent zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung nicht bestanden, ist auch dann kein Kontingentantrag zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr das Kontingent offen ist.
Normen und Schlagworte
- Art. 74 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.408.753
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 29 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.07.2020 bis 31.07.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF