Findok · Richtlinien
ZT-2505
12. Kontingente 09.0025 (Orangen), 09.0027 (Minneolas) und 09.0033 (Orangensaftkonzentrat)
geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Wortlaut laut Findok
12. Kontingente 09.0025 (Orangen), 09.0027 (Minneolas) und 09.0033 (Orangensaftkonzentrat)
Laut Artikel 14 und 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission sind diese Kontingente sind nur anwendbar, wenn anlässlich des Antrages auf Anwendung des Kontingentszollsatzes ein von einer ermächtigten Stelle ausgestelltes Echtheitszeugnis vorgelegt wird in welchem bestätigt wird, dass die Waren bestimmte spezifische Merkmale aufweisen. Diese ermächtigten Stellen und spezifischen Merkmale sind nachstehend angeführt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0-069-003
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 32 (geltend: 32)
- Gültig
- 28.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF