Findok · Richtlinien
ZT-2505
12. Kontingente 09.0025 (Orangen), 09.0027 (Minneolas) und 09.0033 (Orangensaftkonzentrat)
überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.
Wortlaut laut Findok
12. Bestätigende Stellen für EchtheitszeugnisseKontingente 09.0025 (Orangen), 09.0027 (Minneolas) und 09.0033 (Orangensaftkonzentrat)
EinigeLaut Artikel 14 und 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission sind diese Kontingente sind nur anwendbar, wenn anlässlich des Antrages auf Anwendung des Kontingentszollsatzes ein von einer ermächtigten Stelle ausgestelltes Echtheitszeugnis im Original vorgelegtvorgelegt wird in welchem bestätigt wird, dass die Waren bestimmte spezifische Merkmale aufweisen. Diese ermächtigten Stellen und spezifischen Merkmale sind nachstehend angeführt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.758.310
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 31 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.11.2020 bis 27.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF