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Findok · Richtlinien

ZT-2505

12. Kontingente 09.0025 (Orangen), 09.0027 (Minneolas) und 09.0033 (Orangensaftkonzentrat)

überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.

Wortlaut laut Findok

12. Bestätigende Stellen für EchtheitszeugnisseKontingente 09.0025 (Orangen), 09.0027 (Minneolas) und 09.0033 (Orangensaftkonzentrat) EinigeLaut Artikel 14 und 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission sind diese Kontingente sind nur anwendbar, wenn anlässlich des Antrages auf Anwendung des Kontingentszollsatzes ein von einer ermächtigten Stelle ausgestelltes Echtheitszeugnis im Original vorgelegtvorgelegt wird in welchem bestätigt wird, dass die Waren bestimmte spezifische Merkmale aufweisen. Diese ermächtigten Stellen und spezifischen Merkmale sind nachstehend angeführt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.758.310
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
31 (geltend: 32)
Gültig
18.11.2020 bis 27.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF