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Findok · Richtlinien

ZT-2505

36. Kontingente mit einer gemeinsamen Höchstmenge

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

36. Kontingente mit einer gemeinsamen Höchstmenge 3436.1. Ermittlung der Kontingentmenge bei Kontingenten Nr. 09.7226Kontingente 09.7078 bis 09.7103 (Zucker aus Peru), Nr. 09.7235 (Zuckerbestimmte Textilien aus Kolumbien), Nr. 09.7311 (Zucker aus PanamaEl Salvador), 09.7307 (Zucker aus Zentralamerika) und 09.7533 (Zucker aus Ecuador) Mit Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 405/2013 wird ein Kontingent für Zucker aus Peru eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 741/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 923/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 924/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 2017/754 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker und zuckerhaltige Waren aus Ecuador eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. GemäßLaut dem Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 12341011/20072013 ist Rohzucker der Standardqualität ein Zuckerdarf bei den Zollkontinenten mit einem Rendementwert von 92 %.den laufenden Nummern 09.7078 bis 09.7103 die jährliche Gesamtkontingentmenge folgende Mengen für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigen: Der Rendementwert für Rohrzucker ist laut dieser Verordnung wie folgt zu berechnen: (Polarisationsgrad x 2) -100 Zur Ermittlung der Kontingentmenge sind die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 17 der KN sinngemäß anzuwenden. Dort ist festgelegt dass bei Zucker, dessen Rendementwert von 92 % abweicht, dieser Rendementwert mit einem Berichtigungskoeffizienten zu multiplizieren ist, welcher sich aus der Division des ermittelten Rendementwerts durch 92 ergibt. Daher sind für diese Kontingente ist die Kontingentmenge wie folgt zu berechnen: 1. KN-Positionen 1701 13, 1701 14, 1701 91 und 1701 99 90: Für Waren der dieser KN-Position ist die Kontingentmenge nach der folgenden Formel zu berechnen: [(Polarisationsgrand x 2 -100) : 92] x Eigengewicht Zum Beispiel: 10 Tonnen Zucker mit einem Polarisationsgrad von 98 %: 98 x 2 = 196 196 - 100 = 96 Umrechnungsfaktor = 96:92=1,043478261 Kontingentmenge = Eigengewicht x Umrechnungsfaktor = 10 x 1,043478261 = 10,43478261 2. KN-Position 1701 99 10 Für Waren der KN-Position 1701 99 10 ist - abweichend von den vorstehenden Bestimmungen - die Kontingentmenge nach der folgenden Formel zu berechnen: Eigengewicht x (100/92) Werden z.B. 100 kg Zucker der Position 1701 99 10 importiert, ergibt das eine Kontingentmenge von 100 kg x (100/92) = 108,695 3. KN-Positionen 1702, 1704, 1806, 1901, 2006, 2007, 2009, 2101, 2106 und 33022016 - 12.472.500 Stück Für Waren dieser KN2017 -Positionen ist als Kontingentmenge der Zuckergehalt anzugeben. 13.630.000 Stück Werden z.B. 100 kg einer Ware der Position 1806 mit einem Zuckergehalt von 80 % importiert, beträgt die Kontingentmenge Eigengewicht x Zuckergehalt = 100 x 0,8 = 80ab 2018 - 14.787.500 Stück Wird eines dieser Kontingente beantragt,Diese Gesamtmenge ist von jeder in der Sendung enthaltenen Ware ein repräsentatives Muster zu entnehmen und anniedriger als die Technische Untersuchungsanstalt zur Überprüfung des Zuckergehalts und zur Feststellung des Rendementwertes zu sendenSumme der einzelnen Kontingentmengen. Die Musterentnahme kann unterbleiben wenn -bei Waren der KN-Positionen 1701 und 1702 der Polarisationsgrad bzw. der Rendementwert -bei Waren anderer KN-Positionen der Zuckergehalt aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist. Wird vom Anmelder eine nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Kontingentmenge erklärt, so ist der Kontingentantrag unter Anwendung der erklärten Kontingentmenge anzunehmen. Nach Einlangen des Untersuchungsergebnisses der Technischen Untersuchungsanstalt ist die Kontingentmenge vom Abfertigungszollamt auf Basis dieses Untersuchungsergebnisses neu zu berechnen. Das ErgebnisSobald diese Gesamtmenge erreicht wird, gelten alle Kontingente mit den laufenden Nummern 09.7078 bis 09.7103 als erschöpft, und zwar auch dann wenn die Einfuhren im Rahmen eines oder mehrerer dieser Berechnung ist unter Beilage des Untersuchungsergebnisses der Technischen Untersuchungsanstalt unverzüglich anKontingente geringer sind als die Kontingentstelle weiterzuleitenfür diese(s) Kontingent(e) vorgesehene Menge.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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