Findok · Richtlinien
ZT-2505
15. Auslegung des Ausdrucks "zum industriellen Herstellen" (Kontingent Nr. 09.0792)
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
13.1715. Kontingente für bestimmte Fisch- und Fleischzubereitungen aus SingapurAuslegung des Ausdrucks "zum industriellen Herstellen" (Kontingente Nr. 09.7951, 09.7952 und 09.795309.0792)
Mit Verordnung (EG) Nr. 499/1996 idF der Verordnung (EG) Nr. 1921/2004 wird ein Zollkontingent für Hering "zum industriellen Herstellen" eröffnet. Die Bezeichnung "zum industriellen Herstellen" ist in den Verordnungen nicht präzisiert.
Um eine einheitliche Anwendung dieser Zollkontingente zu gewährleisten, hat die Europäische Kommission nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche Maßnahmen, Leitlinien erarbeitet.
Für die Anwendung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0792 ist demnach der Ausdruck "zum industriellen Herstellen" folgendermaßen zu verstehen:
Das Zollkontingent gilt für Erzeugnisse, die einer anderen als nur einer oder mehrerer der folgenden Verarbeitungsarten unterliegen:
-Laut Artikel 3 der SäubernDurchführungsverordnung (EU) 2019/1927 der Kommission dürfen die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.7951, 09.7952Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und 09.7953 (bestimmte ZubereitungenKopf, Zerteilen, Entnahme von FleischWarenproben, FischenSortieren, KrebsenEtikettieren, Garnelen oder Tintenfischen) nur in Anspruch genommen werdenVerpacken, wenn eine von einem nach den Rechtsvorschriften Singapurs ermächtigtem Ausführer unterzeichnete Ursprungserklärung vorgelegt wirdKühlen, welche folgenden Wortlaut auf Englisch enthält: "Derogation - Annex B(a) of Protocol Concerning the definition of the concept of Gefrieren,originating products' and methods of administrative cooperation of the EU-Singapore FTA" Tiefgefrieren, Auftauen und Trennen.
Die Zollkontingente gelten für Erzeugnisse, die folgenden Zerteilungsverfahren unterliegen:
-Zerteilen in Würfel, Filetieren, Herstellen von Lappen, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetgefrierblöcken mit Zwischenlage.
Das Zollkontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden.
Die Zollzugeständnisse im Rahmen des Zollkontingentes gelten nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF