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Findok · Richtlinien

ZT-2505

39.3.5.2. Nach dem Einlangen des Ergebnisses

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

39.3.439.3.5.2. Vorgangsweise bei formellen MängelnNach dem Einlangen des Ergebnisses Hat die Prüfung der Echtheitsbescheinigung, der Begleitpapiere oder der Sendung selbst gemäß den vorstehenden Punkten Mängel ergeben,Nach dem Einlangen des Ergebnisses ist wie folgt vorzugehen: Unbedeutende formelle MängelWurde von der Echtheitsbescheinigungen oder geringfügige Abweichungenausländischen Behörde die Echtheit der Angaben in den Echtheitsbescheinigungen von den Angaben der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen stehen derEchtheitsbescheinigung und deren sachliche Richtigkeit bestätigt, und liegt ein positives Ziehungsergebnis vor, so sind allenfalls bei der Einfuhr unter Anwendung des Kontingentzollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, dass die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den Gegenstand der vorgelegten Echtheitsbescheinigungen bildenden Waren gegeben ist und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel kein Zweifel daran besteht, dass die Waren als "handgearbeitet"Regelzollsatzes erhobene Eingangsabgaben zu erstatten bzw. als "auf Handwebstühlen hergestellt" anzusehen sindeine geleistete Sicherheit unverzüglich freizugeben. Unbedeutende formelle Mängel sind zu tolerieren, wobei jedoch ein entsprechender Vermerk in der zollamtlichen Bestätigung anzusetzen ist. Unbedeutende formelle Fehler dieser Art sind solcheWurde die Echtheit der Herstellungsbescheinigung oder deren sachliche Richtigkeit nicht bestätigt, die die Beweiskraftsind allenfalls im Zuge der EchtheitsbescheinigungEinfuhrabfertigung nicht schmälern und die Verantwortlichkeiterhobene Abgaben nun in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Zollsätze gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Ausstellers für seine Angaben nicht mindernZollkodex zu erfassen bzw. der sich ergebende Unterschiedsbetrag einzuheben. Die Kontingentmenge ist im Wege der Kontingentstelle rückzuübertragen. Bei gravierenden Formfehlern ist die Gewährung des Wird durch Vorlage einer gefälschten oder sachlich unrichtigen Echtheitsbescheinigung ein Kontingentzollsatzes zu verweigern und die Echtheitsbescheinigung dem Anmelder zur BehebungUnrecht angewendet, so entsteht gemäß im Zeitpunkt der Mängel zurückzugeben. Eine Meldung anAnnahme der Anmeldung die Kontingentstelle ist zu unterlassen. Dieser Umstand ist in der zollamtlichen Bestätigung unter AngabeAbgabenschuld hinsichtlich des Grundes zu vermerkenunerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Eine Kopie der Echtheitsbescheinigung ist - nach Möglichkeit mit e-Mail - dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, zuzuleiten. Eine Prüfung ist aus solchen Gründen nicht einzuleiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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