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Findok · Richtlinien

ZT-2505

39.3.5.2. Nach dem Einlangen des Ergebnisses

überholte Fassung (bis 30.06.2020)Richtlinie2020.0.307.043gilt ab 18.05.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.05.2020 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

39.3.5.2. Nach dem Einlangen des Ergebnisses Nach dem Einlangen des Ergebnisses ist wie folgt vorzugehen: Wurde von der ausländischen Behörde die Echtheit der Echtheitsbescheinigung und deren sachliche Richtigkeit bestätigt, und liegt ein positives Ziehungsergebnis vor, so sind allenfalls bei der Einfuhr unter Anwendung des Regelzollsatzes erhobene Eingangsabgaben zu erstatten bzw. eine geleistete Sicherheit unverzüglich freizugeben. Wurde die Echtheit der Herstellungsbescheinigung oder deren sachliche Richtigkeit nicht bestätigt, sind allenfalls im Zuge der Einfuhrabfertigung nicht erhobene Abgaben nun in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Zollsätze gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex zu erfassen bzw. der sich ergebende Unterschiedsbetrag einzuheben. Die Kontingentmenge ist im Wege der Kontingentstelle rückzuübertragen. Wird durch Vorlage einer gefälschten oder sachlich unrichtigen Echtheitsbescheinigung ein Kontingentzollsatz zu Unrecht angewendet, so entsteht gemäß im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung die Abgabenschuld hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020.0.307.043
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 32)
Gültig
18.05.2020 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF