Findok · Richtlinien
ZT-2505
6. Unterlagen für die Einfuhr von Wein
überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.
Wortlaut laut Findok
6. Unterlagen für die Einfuhr von Wein
Die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1001 und 09.1205 (Qualitätswein aus Algerien und Tunesien) ist laut Verordnung (EG) Nr. 747/2001 (für Kontingent Nr. 09.1001 idF der Verordnung (EG) Nr. 1460/2005) an die Voraussetzung gebunden, dass für die Weine entweder ein Dokument VI 1 oder ein Teildokument VI 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 oder eine von der zuständigen algerischen oder tunesischen Behörde gemäß nachstehendem Muster ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, wobei bei Ausstellung in Algerien in den Vordrucken der Ausdruck "tunesische" durch "algerische" ersetzt ist.
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Die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526, 09.1527, 09.1558 und 09.1559 (Weine mit Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik MazedonienSerbien oder Nordmazedonien) ist laut Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 idFArtikel 16 der VerordnungDurchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (EG) 2088/2004 an die Voraussetzung gebunden, dass ein Dokument VI 1 oder ein Teildokument VI 2 gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EGEU) Nr. 883/20012018/273 der Kommission vorgelegt wird. Daneben ist für die Inanspruchnahme dieser Kontingente auch die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder einer Ursprungserklärung erforderlich.
Die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 (Wein mit Ursprung im Kosovo) ist laut Durchführungsverordnung (EU) 20172020/14661988 der Kommission an die Voraussetzung gebunden, dass ein Dokument VI 1 vorgelegtoder ein Teildokument V I 2vorgelegt wird, welches folgenden Vermerk enthält: "Für die in dieser Bescheinigung aufgeführten Waren werden keine Ausfuhrbeihilfen gewährt". Daneben ist für die Inanspruchnahme dieser Kontingente auch die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder einer Ursprungserklärung erforderlich.
Im Gegensatz dazu ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.1530 (Wein mit Ursprung in Albanien, Bosnien-Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik MazedonienNordmazedonien, Montenegro, Serbien und dem Zollgebiet Kosovo laut Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 nur an die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder einer Ursprungserklärung gebunden.
Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1514 (Wein mit Ursprung in Montenegro) ist laut Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 53/2008 iVm Artikel 16 des Protokolls 3 zum Interimsabkommen mit Montenegro lediglich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier erforderlich.
Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1530 ist laut Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1464
-für Wein mit Ursprung in derNordmazedonien ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 ausgeschöpft sind und
-für Wein der Position 2204 21 mit Ursprung in Montenegro erst dann anwendbar, wenn das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1514 ausgeschöpft ist (für Wein der Position 2204 29 mit Ursprung in Montenegro ist dieses Kontingent nie anwendbar) und
-für Wein mit Ursprung in Albanien erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 ausgeschöpft sind und
-für Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 ausgeschöpft sind und
-für Wein mit Ursprung in Serbien erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 ausgeschöpft sind und
-für Wein mit Ursprung im Zollgebiet Kosovo erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 ausgeschöpft sind.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.758.310
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 31 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.11.2020 bis 27.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF