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Findok · Richtlinien

ZT-2505

6. Unterlagen für die Einfuhr von Wein

überholte Fassung (bis 19.10.2017)RichtlinieBMF-010314/0381-III/11/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 19.10.2017.

Wortlaut laut Findok

6. Unterlagen für die Einfuhr von Wein Die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1001 und 09.1205 (Qualitätswein aus Algerien und Tunesien) ist laut Verordnung (EG) Nr. 747/2001 (für Kontingent Nr. 09.1001 idF der Verordnung (EG) Nr. 1460/2005) an die Voraussetzung gebunden, dass für die Weine entweder ein Dokument VI 1 oder ein Teildokument VI 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 oder eine von der zuständigen algerischen oder tunesischen Behörde gemäß nachstehendem Muster ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, wobei bei Ausstellung in Algerien in den Vordrucken der Ausdruck "tunesische" durch "algerische" ersetzt ist. [Grafik]   [Grafik]   Die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 (Weine mit Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien) ist laut Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 idF der Verordnung (EG) 2088/2004 an die Voraussetzung gebunden, dass ein Dokument VI 1 oder ein Teildokument VI 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorgelegt wird. Daneben ist für die Inanspruchnahme dieser Kontingente auch die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder einer Ursprungserklärung erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.1530 (Wein mit Ursprung in Albanien, Bosnien-Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und dem Zollgebiet Kosovo laut Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 nur an die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder einer Ursprungserklärung gebunden. Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1514 (Wein mit Ursprung in Montenegro) ist laut Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 53/2008 iVm Artikel 16 des Protokolls 3 zum Interimsabkommen mit Montenegro lediglich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier erforderlich. Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1530 ist laut Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 idF der Verordnung (EU) Nr. 1202/2013 -für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 ausgeschöpft sind und -für Wein mit Ursprung in Montenegro erst dann anwendbar, wenn das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1514 ausgeschöpft ist und -für Wein mit Ursprung in Albanien erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 ausgeschöpft sind und -für Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 ausgeschöpft sind und -für Wein mit Ursprung in Serbien erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 ausgeschöpft sind. Und -für Wein mit Ursprung im Zollgebiet Kosovo erst dann anwendbar, wenn das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1560 ausgeschöpft ist.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0381-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 32)
Gültig
01.05.2016 bis 19.10.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF