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Findok · Richtlinien

ZT-2505

42. Sonderbestimmungen für Kontingent Nr. 09.0141 (Reis aus Bangladesch)

geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Wortlaut laut Findok

42. Sonderbestimmungen für Kontingent Nr. 09.0141 (Reis aus Bangladesch) Laut Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission ist für die Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0141 ein Ursprungszeugnis vorzulegen laut nachstehendem Muster vorzulegen. Das Ursprungszeugnis ist 90 Tage ab dem Tag seiner Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig. Der Name der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Behörde Bangladeschs wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht und wird an dieser Stelle bekanntgegeben sobald diese Veröffentlichung erfolgt ist. Das Ursprungszeugnis muss unter "Bemerkungen" folgenden Vermerk (in jeder beliebigen Amtssprache der Gemeinschaft) enthalten "Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe" (gefolgt von einem Betrag) Liegt dieser Betrag unter dem ermäßigten Kontingentzollsatz, darf die Ermäßigung den erhobenen Betrag nicht übersteigen. Die Menge dieses Kontingentes ist in "kg geschältem Reis" festgesetzt. Reismengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis sind anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission folgenermaßen umzurechnen. Umrechnung von geschältem Reis auf Paddy-Reis und umgekehrt: Geschälter Reis: 1 -------------------- Paddy-Reis 1,25: Umrechnung von geschältem Reis auf vollständig geschliffenen Reis: Rundkornreis: Geschälter Reis: 1-------------- Geschliffener Reis 0,775 Mittel- oder langkörniger Reis: Geschälter Reis: 1---------------- Geschliffener Reis 0,69 Für jede der vorstehend genannten Warengruppen ist im TARIC eine eigene Kontingentnummer vorgesehen (Nrn. 09.0165, 09.0166, 09.0157, 09.0168 und 09.0169). In der Zollanmeldung ist im Kontingentantrag ausnahmslos das Eigengewicht und die jeweils angeführte Kontingentnummer anzugeben. Die Umrechnung auf das Schlachtkörpergewicht wird von der Europäischen Kommission anhand der Kontingentnummer vorgenommen. [Grafik]    

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0-069-003
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
32 (geltend: 32)
Gültig
28.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF