Findok · Richtlinien
ZT-2505
42. Sonderbestimmungen für Kontingent Nr. 09.0141 (Reis aus Bangladesch)
überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.
Wortlaut laut Findok
42. Sonderbestimmungen für Kontingent Nr. 09.0141 (Reis aus Bangladesch)
Laut Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission ist für die Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0141 ein Ursprungszeugnis vorzulegen laut nachstehendem Muster vorzulegen.
Das Ursprungszeugnis ist 90 Tage ab dem Tag seiner Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig.
Der Name der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Behörde Bangladeschs wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht und wird an dieser Stelle bekanntgegeben sobald diese Veröffentlichung erfolgt ist.
Das Ursprungszeugnis muss unter "Bemerkungen" folgenden Vermerk (in jeder beliebigen Amtssprache der Gemeinschaft) enthalten "Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe" (gefolgt von einem Betrag)
Liegt dieser Betrag unter dem ermäßigten Kontingentzollsatz, darf die Ermäßigung den erhobenen Betrag nicht übersteigen.
Die Menge dieses Kontingentes ist in "kg geschältem Reis" festgesetzt. Reismengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis sind anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission folgenermaßen umzurechnen.
Umrechnung von geschältem Reis auf Paddy-Reis und umgekehrt:
Geschälter Reis: 1 -------------------- Paddy-Reis 1,25:
Umrechnung von geschältem Reis auf vollständig geschliffenen Reis:
Rundkornreis:
Geschälter Reis: 1-------------- Geschliffener Reis 0,775
Mittel- oder langkörniger Reis:
Geschälter Reis: 1---------------- Geschliffener Reis 0,69
[Grafik]
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.758.310
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 31 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.11.2020 bis 27.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF