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Findok · Richtlinien

ZT-2505

41.2. letztes Kontingentquartal, Subkontingente

überholte Fassung (bis 31.07.2020)Richtlinie2020-0.408.753gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 31.07.2020.

Wortlaut laut Findok

41.2. letztes Kontingentquartal, Subkontingente Gemäß Artikel 2 der vorstehend genannten Verordnung wird für jede Warenkategorie mit Ausnahme der Kategorien 8 und 25 ein Teil jedes Zollkontingents bestimmten Ländern zugeteilt. Zugleicht gibt es jeweils eine gemeinsame Menge für jene Länder, für welche zwar die Schutzmaßnahmen gelten, für welche aber keine länderspezifische Menge festgesetzt wurde. Ist die länderspezifische Menge für ein Land ausgeschöpft, so können in manchen Fällen Einfuhren aus diesem Land im letzten Quartal (also vom 1. April bis 30. Juni) - manchmal nur bis zu einer bestimmten Menge - unter dem entsprechenden nicht länderspezifischen Kontingent erfolgen. Dabei gilt im Detail folgendes: Gemäß Artikel 1 (a) 3. Der vorstehend genannten Verordnung ist es bei Waren der Kategorie 1Bei den Kontingenten mit den laufenden Nummern 09.8624, 09.8626, 09.8628, 09.8630, 09.8632, 09.8644 und 09.8646 dürfen Einfuhren aus Ländern, für welche in den anderen Quartalen länderspezifische Kontingente bestehen (= Waren der Kontingente 09.8601 und 09.8602) keinem Land erlaubtjene Länder welche nachstehend bei den einzelnen Kontingenten angeführt sind), in einemnur bis zu einer bestimmten Höchstmenge erfolgen. Ist das länderspezifische Kontingent der anderen Quartale mehr als 30 % des zur Verfügung stehenden Zollkontingents zu nutzenfür ein Land nicht ausgeschöpft, so ist das jeweils betroffen Kontingent nicht anwendbar. Um diese Bestimmung kontrollieren zu können, wurden zu den Kontingenten 09.8601 und 09.8602 folgende Subkontingente geschaffen: Hauptkontingent 09.8624: Subkontingent 09.8591, anwendbar für China, Indien und Taiwan. Kontingent 09.8626: Subkontingent 09.8592, anwendbar für China, Türkei, Russland, Schweiz und Weißrussland. Für die TürkeiKontingent 09.8628: 09.8531 bzw. - im letzten Quartal Subkontingent 09.8593, anwendbar für Türkei, Russland, Ukraine, Bosnien- 09.8561Herzegowina und Moldau. Für RusslandKontingent 09.8630: 09.8532 bzw. - im letzten Quartal - 09.8562Subkontingent 09.8594, anwendbar für Indien, Schweiz und Ukraine. Für IndienKontingent 09.8632: 09.8533 bzw. - im letzten Quartal - 09.8563Subkontingent 09.8595, anwendbar für Indien, Taiwan, Korea, China und Japan. Für SerbienKontingent 09.8644: 09.8534 bzw. - im letzten Quartal - 09.8564Subkontingent 09.8596, anwendbar für Türkei, Russland, Ukraine, Nordmazedonien, Schweiz und Weißrussland. Für KoreaKontingent 09.8646: 09.8535 bzw. - im letzten Quartal - 09.8565Subkontingent 09.8597, anwendbar für Indien, Ukraine, Korea, Japan und USA. Für Taiwan: 09.8536 bzw. - im letzten Quartal - 09.8566 Jede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.8601 bzwHauptkontingentes. 09.8602. Ist die Menge des Kontingentes 09.8601 bzw. 09.8602Hauptkontingentes ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge sämtlicher des dazugehörigen Subkontingentes auf Null. 2. Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.8614, 09.8642 und 09.8654 dürfen nur für Länder in Anspruch genommen werden, für welche für die jeweiligen Waren in den anderen Quartalen keine länderspezifischen Kontingente bestehen. Somit dürfen die Kontingente mit den nachstehenden genannten Nummern NICHT für Einfuhren aus den jeweils genannten Ländern in Anspruch genommen werden: 08.8614: Indien, Korea, Taiwan, Türkei und Nordmazedonien 09.8642: Türkei, Indien und Nordmazedonien 09.8654: Schweiz, China und Ukraine Gemäß Artikel 1 (b) 5.3. Die Kontingente mit der vorstehend genannten Verordnung ist es bei Warenlaufenden Nummer 09.8602 und 09.8612 sind für jene Länder, für welche während der Kategorien 13 und 16anderen drei Quartale länderspezifische Kontingente bestehen (= Waren derjene Länder, welche nachstehend bei den Subkontingenten angeführt sind), nur dann anwendbar, wenn die länderspezifischen Kontingente 09.8628 und 09.8634) im jeweils letzten Quartal keinem ausführendender anderen Quartale ausgeschöpft sind. Dabei darf aber kein Land erlaubt, allein mehr als 30 % des der ursprünglichen Kontingentmenge zudes letzten Quartals nutzen. Um diese Bestimmung kontrollieren zu können, wurden zu den Kontingenten 09.8628 und 09.098634 folgende Subkontingente geschaffen: Zu Kontingent 09.862809.8601: Subkontingent 09.8571, anwendbar für Russland Für die Türkei 09.8541 -Subkontingent 09.8572, anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8866für die Türkei Für Russland 09.8542 -Subkontingent 09.8573, anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8867für Indien Für die Ukraine 09.8543 -Subkontingent 08.8574, anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8868für Korea und Für Bosnien und Herzegowina 09.8544 -Subkontingent 09.8575, anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8869für Serbien Zu Kontingent 09.8612: Für Moldau 09.8545 -Subkontingent 09.8581, anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8870für China Für Belarus 09.8546 - kein länderspezifisches KontingentSubkontingent 09.8582, anwendbar für Korea Subkontingent 09.8583, anwendbar für Indien und Subkontingent 09.8584, anwendbar für Taiwan. Jede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.8628entsprechenden Hauptkontingentes. Ist die Menge des Kontingentes 09.8628eines Hauptkontingentes ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge sämtlicher Subkontingentealler dazugehörigen Subkontingentes auf Null. Kontingent4. Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.8604, 09.8606, 09.8608, 09.8610, 09.8616, 09.8618, 09.8620, 09.8622, 09.8634:, 09.8636, 09.8638, 09.8640, 09.8648, 09.8652 und 09.8658 dürfen für alle Länder, für welche die Schutzmaßnahmen gelten, ohne mengenmäßige Beschränkung in Anspruch genommen werden. Für die Ukraine 09.8551 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8881 Für die Schweiz 09.8552 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8882 Für Russland 09.8553 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8883 Für die Türkei 09.8554 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8884 Für Belarus 09.8555 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8885 Für Moldau 09.8556 - anwendbar nach Erschöpfung des länderspezifischen Kontingents 09.8886 Für Bosnien und Herzegowina 09.8557 - kein länderspezifisches Kontingent Jede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.8634. Ist die Menge des Kontingentes 09.8634 ausgeschöpftBesteht für ein Land in den anderen Quartalen ein länderspezifisches Kontingent, so gilt dies nur unter der Voraussetzung, fällt automatisch auch die Menge sämtlicher Subkontingente auf Nulldass dieses länderspezifische Kontingent nicht ausgeschöpft ist.  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.408.753
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
29 (geltend: 32)
Gültig
01.07.2020 bis 31.07.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF