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Findok · Richtlinien

ZT-2505

41.2. letztes Kontingentquartal, Subkontingente

geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Wortlaut laut Findok

41.2. letztes Kontingentquartal, Subkontingente Gemäß Artikel 2 der vorstehend genannten Verordnung wird für jede Warenkategorie mit Ausnahme der Kategorien 8 und 25 ein Teil jedes Zollkontingents bestimmten Ländern zugeteilt. Zugleicht gibt es jeweils eine gemeinsame Menge für jene Länder, für welche zwar die Schutzmaßnahmen gelten, für welche aber keine länderspezifische Menge festgesetzt wurde. Ist die länderspezifische Menge für ein Land ausgeschöpft, so können in manchen Fällen Einfuhren aus diesem Land im letzten Quartal (also vom 1. April bis 30. Juni) - manchmal nur bis zu einer bestimmten Menge - unter dem entsprechenden nicht länderspezifischen Kontingent erfolgen. Dabei gilt im Detail folgendes: 1. Bei den Kontingenten mit den laufenden Nummern 09.8624, 09.8626, 09.8628, 09.8630, 09.8632, 09.8644 und 09.8646 dürfen Einfuhren aus Ländern, für welche in den anderen Quartalen länderspezifische Kontingente bestehen (= jene Länder welche nachstehend bei den einzelnen Kontingenten angeführt sind), nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge erfolgen. Ist das länderspezifische Kontingent der anderen Quartale für ein Land nicht ausgeschöpft, so ist das jeweils betroffen Kontingent nicht anwendbar. Um diese Bestimmung kontrollieren zu können, wurden folgende Subkontingente geschaffen: Hauptkontingent 09.8624: Subkontingent 09.8591, anwendbar für China, Indien, Taiwan und das Vereinigte Königreich. Kontingent 09.8626: Subkontingent 09.8592, anwendbar für China, Türkei, Russland, Schweiz, Weißrussland und das Vereinigte Königreich. Kontingent 09.8628: Subkontingent 09.8593, anwendbar für Türkei, Russland, Ukraine, Bosnien-Herzegowina und Moldau. Kontingent 09.8630: Subkontingent 09.8594, anwendbar für Indien, Schweiz, Ukraine und das Vereinigte Königreich. Kontingent 09.8632: Subkontingent 09.8595, anwendbar für Indien, Taiwan, Korea, China, Japan und das Vereinigte Königreich. Kontingent 09.8644: Subkontingent 09.8596, anwendbar für Türkei, Russland, Ukraine, Nordmazedonien, Schweiz, Weißrussland und das Vereinigte Königreich. Kontingent 09.8646: Subkontingent 09.8597, anwendbar für Indien, Ukraine, Korea, Japan, China und das Vereinigte Königreich. Jede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Hauptkontingentes. Ist die Menge des Hauptkontingentes ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge des dazugehörigen Subkontingentes auf Null. 2. Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.8614, 09.8642 und 09.8654 dürfen nur für Länder in Anspruch genommen werden, für welche für die jeweiligen Waren in den anderen Quartalen keine länderspezifischen Kontingente bestehen. Somit dürfen die Kontingente mit den nachstehenden genannten Nummern NICHT für Einfuhren aus den jeweils genannten Ländern in Anspruch genommen werden: 08.8614: Indien, Korea, Taiwan, Türkei und das Vereinigte Königreich 09.8642: Türkei, Indien, Nordmazedonien und das Vereinigte Königreich 09.8654: Russland, Schweiz, Vereinigtes Königreich, China und Ukraine 3. Die Kontingente mit der laufenden Nummer 09.8602 und 09.8612 sind für jene Länder, für welche während der anderen drei Quartale länderspezifische Kontingente bestehen (= jene Länder, welche nachstehend bei den Subkontingenten angeführt sind), nur dann anwendbar, wenn die länderspezifischen Kontingente der anderen Quartale ausgeschöpft sind. Dabei darf aber kein Land allein mehr als 30 % der ursprünglichen Kontingentmenge des letzten Quartals nutzen. Um diese Bestimmung kontrollieren zu können wurden folgende Subkontingente geschaffen: Zu Kontingent 09.8601: Subkontingent 09.8571, anwendbar für Russland Subkontingent 09.8572, anwendbar für die Türkei Subkontingent 09.8573, anwendbar für Indien Subkontingent 08.8574, anwendbar für Korea und Subkontingent 09.8575, anwendbar für Serbien Subkontingent 09.8599, anwendbar für das Vereinigte Königreich. Zu Kontingent 09.8612: Subkontingent 09.8581, anwendbar für China Subkontingent 09.8582, anwendbar für Korea Subkontingent 09.8583, anwendbar für Indien und Subkontingent 09.8584, anwendbar für das Vereinigte Königreich. Jede Abschreibung auf eines dieser Subkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des entsprechenden Hauptkontingentes. Ist die Menge eines Hauptkontingentes ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge aller dazugehörigen Subkontingentes auf Null. 4. Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.8604, 09.8606, 09.8608, 09.8610, 09.8616, 09.8618, 09.8620, 09.8622, 09.8634, 09.8636, 09.8638, 09.8640, 09.8648, 09.8652 und 09.8658 dürfen für alle Länder, für welche die Schutzmaßnahmen gelten, ohne mengenmäßige Beschränkung in Anspruch genommen werden. Besteht für ein Land in den anderen Quartalen ein länderspezifisches Kontingent, so gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass dieses länderspezifische Kontingent nicht ausgeschöpft ist.  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0-069-003
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
32 (geltend: 32)
Gültig
28.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF