Findok · Richtlinien
ZT-2505
39.3.4. Vorgangsweise bei formellen Mängeln
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
39.339.3.4. Prüfung der EchtheitsbescheinigungVorgangsweise bei formellen Mängeln
39.3.1. Formelle Prüfung
Hat die Prüfung der Echtheitsbescheinigung, der Begleitpapiere oder der Sendung selbst gemäß den vorstehenden Punkten Mängel ergeben, ist wie folgt vorzugehen:
Die Echtheitsbescheinigung ist vorUnbedeutende formelle Mängel der Echtheitsbescheinigungen oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Echtheitsbescheinigungen von den Angaben der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen stehen der Anwendung des Kontingentzollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, dass die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den Gegenstand der vorgelegten Echtheitsbescheinigungen bildenden Waren gegeben ist und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel kein Zweifel daran besteht, dass die Waren als "handgearbeitet" bzw. als "auf ihreHandwebstühlen hergestellt" anzusehen sind. Unbedeutende formelle und - soweit dies möglich ist - auch auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfenMängel sind zu tolerieren, wobei jedoch ein entsprechender Vermerk in der zollamtlichen Bestätigung anzusetzen ist.
Die Echtheitsbescheinigung ist darauf zu prüfen
-ob sie von einer zuständigen Behörde eines begünstigten Landes ausgestellt wurde (siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03);
-ob der verwendete Vordruck dem jeweiligen Muster entspricht; von den Mustern abweichende VordruckeUnbedeutende formelle Fehler dieser Art sind auch dann nicht fürsolche, die die AnwendungBeweiskraft der Kontingentbegünstigung anzuerkennen, wenn sie alle erforderlichenEchtheitsbescheinigung nicht schmälern und die Verantwortlichkeit des Ausstellers für seine Angaben aufweisen;nicht mindern.
-obBei gravierenden Formfehlern ist die Gewährung des Kontingentzollsatzes zu verweigern und die Echtheitsbescheinigung dem Anmelder zur Behebung der verwendete Stempel dem jeweiligen Musterabdruck (sieheMängel zurückzugeben. Eine Meldung an die Kontingentstelle ist zu unterlassen. Dieser Umstand ist in der zollamtlichen Bestätigung unter Angabe des Grundes zu vermerken. Eine Kopie der Echtheitsbescheinigung ist - nach Möglichkeit mit e-Zoll / Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) entspricht;Mail - dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, zuzuleiten.
-ob die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, dass hinsichtlich der gegenständlichen Waren, des Herstellers und/oder des Exporteurs begründete Zweifel an dem Anspruch auf Anwendung der VO (EG) Nr. 32/2000 bestehen. Über derartige Bekanntmachungen wird gegebenenfalls mittels Findok-Info informiert.
Die Echtheitszeugnisse können in jeder Amtssprache der Gemeinschaft ausgestellt seinEine Prüfung ist aus solchen Gründen nicht einzuleiten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF