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Findok · Richtlinien

ZT-2505

39.3.4. Vorgangsweise bei formellen Mängeln

überholte Fassung (bis 30.06.2020)Richtlinie2020.0.307.043gilt ab 18.05.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.05.2020 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

39.3.4. Vorgangsweise bei formellen Mängeln Hat die Prüfung der Echtheitsbescheinigung, der Begleitpapiere oder der Sendung selbst gemäß den vorstehenden Punkten Mängel ergeben, ist wie folgt vorzugehen: Unbedeutende formelle Mängel der Echtheitsbescheinigungen oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Echtheitsbescheinigungen von den Angaben der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen stehen der Anwendung des Kontingentzollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, dass die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den Gegenstand der vorgelegten Echtheitsbescheinigungen bildenden Waren gegeben ist und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel kein Zweifel daran besteht, dass die Waren als "handgearbeitet" bzw. als "auf Handwebstühlen hergestellt" anzusehen sind. Unbedeutende formelle Mängel sind zu tolerieren, wobei jedoch ein entsprechender Vermerk in der zollamtlichen Bestätigung anzusetzen ist. Unbedeutende formelle Fehler dieser Art sind solche, die die Beweiskraft der Echtheitsbescheinigung nicht schmälern und die Verantwortlichkeit des Ausstellers für seine Angaben nicht mindern. Bei gravierenden Formfehlern ist die Gewährung des Kontingentzollsatzes zu verweigern und die Echtheitsbescheinigung dem Anmelder zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Eine Meldung an die Kontingentstelle ist zu unterlassen. Dieser Umstand ist in der zollamtlichen Bestätigung unter Angabe des Grundes zu vermerken. Eine Kopie der Echtheitsbescheinigung ist - nach Möglichkeit mit e-Mail - dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, zuzuleiten. Eine Prüfung ist aus solchen Gründen nicht einzuleiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020.0.307.043
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 32)
Gültig
18.05.2020 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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