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Findok · Richtlinien

ZT-2505

22. Unterlagen für die Einfuhr von Würsten aus Island (Kontingent Nr. 09.0809)

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

20.422. DefinitionUnterlagen für die Einfuhr von ZickleinWürsten aus Island (Kontingent Nr. 09.0809) Im Zuge der AnwendungLaut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 759/2007 dieser Bestimmung wird zwischen "Zicklein" und Ziegen unterschieden. "Zicklein" im Sinne dieser Verordnung sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr (Art. 3ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0809 (Würste des KN-Codes 1601 00 mit Ursprung in Island) daran gebunden, dass den Zollbehörden der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden Islands ausgestellter Ursprungsnachweis nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) vorgelegt wird. Laut Mitteilung der Europäischen Kommission kann dieses Kontingent auch angewandt werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF