Findok · Richtlinien
ZT-2505
22. Unterlagen für die Einfuhr von Würsten aus Island (Kontingent Nr. 09.0809)
überholte Fassung (bis 30.06.2020)Richtlinie2020.0.307.043gilt ab 18.05.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.05.2020 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
22. Unterlagen für die Einfuhr von Würsten aus Island (Kontingent Nr. 09.0809)
Laut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 759/2007 ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0809 (Würste des KN-Codes 1601 00 mit Ursprung in Island) daran gebunden, dass den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden Islands ausgestellter Ursprungsnachweis nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) vorgelegt wird.
Laut Mitteilung der Europäischen Kommission kann dieses Kontingent auch angewandt werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020.0.307.043
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 28 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.05.2020 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF