RIS AI

Findok · Richtlinien

ZT-2505

39.2.2. Auf Handwebstühlen hergestellt (Kontingente Nrn. 09.0101 und 09.0103)

überholte Fassung (bis 17.11.2020)Richtlinie2020-0.454.224gilt ab 01.08.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 17.11.2020.

Wortlaut laut Findok

39.2.2. Auf Handwebstühlen hergestellt (Kontingente Nrn. 09.0101 und 09.0103) Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.0101 und 09.0103 sind nur für Erzeugnisse anwendbar, welche auf "Handwebstühlen" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 hergestellt wurden. Laut Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 (idF der Berichtigung vom 29. 9. 2000, ABl Nr. L 244/8 gelten als "Handwebstühle" Webstühle, die zur Herstellung von Geweben ausschließlich durch Hand- und Fußbewegungen betrieben werden. Laut Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist der Zugang zu den Zollkontingenten für auf Handwebstühlen hergestellte Waren Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung laut nachstehendem Muster vorgelegt wird und die zu Beginn und am Ende jedes Webstücks einen von den genannten Behörden anerkannten Stempelabdruck tragen oder auf jedem Stück mit einer von den Behörden des Herstellungslandes anerkannten Plombe versehen sind. Die Echtheitsbescheinigung ersetzt nicht ein allenfalls nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften erforderliches Ursprungszeugnis. Bezüglich dieser "zuständigen Behörden" siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03. Der Zugang zu diesen Zollkontingenten ist Erzeugnisse aus folgenden Ländern vorbehalten: Argentinien, Bangladesch, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Thailand. Die Zollkontingente für auf Handwebstühlen hergestellte Waren sind weiters nur anwendbar, wenn die Waren vom Herstellungsland in die Gemeinschaft "ohne Unterbrechung befördert" wurden. Näheres dazu siehe Punkt 39.2.3. (Seite 62) [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]    

Dieses Dokument enthält 3 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.454.224
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
30 (geltend: 32)
Gültig
01.08.2020 bis 17.11.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF