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Findok · Richtlinien

ZT-2505

39.2.2. Auf Handwebstühlen hergestellt (Kontingente Nrn. 09.0101 und 09.0103)

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

3939.2.2. Zollkontingente für bestimmte handgearbeiteteAuf Handwebstühlen hergestellt (Kontingente Nrn. 09.0101 und auf Handwebstühlen hergestellte Waren09.0103) 39.1. Rechtsgrundlagen MitDie Verordnung (EG) Nr. 32/2000 hat der Rat der Europäischen Union Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete und auf Kontingente mit den laufenden Nummern 09.0101 und 09.0103 sind nur für Erzeugnisse anwendbar, welche auf "Handwebstühlen hergestellte Waren aus bestimmten Ländern geschaffen" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 32/2000. Diese Kontingente dürfen nur bei Vorliegen von so genannten Echtheitsbescheinigungen angewandt werden, welche wiederum von dazu besonders ermächtigten Behörden ausgestellt sein müssen hergestellt wurden. Eine Liste der zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen berechtigten Behörden wurde mit der Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03 veröffentlicht. Laut Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 (idF der Berichtigung vom 29. 9. 2000, ABl Nr. L 244/8 gelten als "Handwebstühle" Webstühle, die zur Herstellung von Geweben ausschließlich durch Hand- und Fußbewegungen betrieben werden. Jene StempelabdruckeLaut Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist der Zugang zu den Zollkontingenten für auf Handwebstühlen hergestellte Waren Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung laut nachstehendem Muster vorgelegt wird und Unterschriftsproben, die gemäß Artikel 7 derzu Beginn und am Verordnung (EG) Nr. 32/2000Ende jedes Webstücks einen von den begünstigten Drittstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden, können in e-Zoll unter Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente abgefragt werdengenannten Behörden anerkannten Stempelabdruck tragen oder auf jedem Stück mit einer von den Behörden des Herstellungslandes anerkannten Plombe versehen sind. Diese Stempelabdruck und Unterschriftsproben sind streng vertraulich zu behandeln. Name und Adressen der ausstellenden Behörden können jedoch bekannt gegeben werdenDie Echtheitsbescheinigung ersetzt nicht ein allenfalls nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften erforderliches Ursprungszeugnis. Echtheitszeugnisse sind nur dann anzuerkennen, wenn sie von der in derBezüglich dieser "zuständigen Behörden" siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03 angegebenen Behörde ausgestellt und mit einem Stempelabdruck versehen sind, der dem Muster in e-Zoll entspricht. Der Zugang zu diesen Zollkontingenten ist Erzeugnisse aus folgenden Ländern vorbehalten: Argentinien, Bangladesch, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Thailand. LiegtDie Zollkontingente für ein Land kein Stempelabdruck vor, ist jedoch die ausstellende Behörde mit der für dieses Land genannten Behörde identischauf Handwebstühlen hergestellte Waren sind weiters nur anwendbar, istwenn die Annahme des Kontingentantrags zulässig. Das Echtheitszeugnis ist jedoch dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, zur Überprüfung vorzulegenWaren vom Herstellungsland in die Gemeinschaft "ohne Unterbrechung befördert" wurden. Die Anwendung des Kontingentszollsatzes wird von dieser Vorlagepflicht nicht berührtNäheres dazu siehe Punkt 39.2.3. Es ist keine Sicherheit einzuheben, sondern - im Falle einer positiven Antwort der Kontingentstelle - der begünstigte Zollsatz anzuwenden.(Seite 62) [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]    

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF