Findok · Richtlinien
ZT-2505
38. Auslegung des Ausdrucks "mit Dill gekocht" (Kontingent Nr. 09.0046)
überholte Fassung (bis 30.06.2020)Richtlinie2020.0.307.043gilt ab 18.05.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.05.2020 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
38. Auslegung des Ausdrucks "mit Dill gekocht" (Kontingent Nr. 09.0046)
Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0046 gilt für Süßwasserkrebse, in Dill gekocht, gefroren".
Laut Mitteilung der Europäischen Kommission ist dieses Kontingent auch für Teile von Süßwasserkrebsen (einschließlich Schwänzen) anwendbar. Das Kontingent kann jedoch nur für Waren angewandt werden, in denen entweder der beim Kochen eingesetzte Dill in der Ware nachweisbar ist oder bei welchen aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Krebse in Dill gekocht wurden.
Dieses Kontingent kann daher nicht für mit Dillaroma gekochte Süßwasserkrebse oder für Süßwasserkrebse, denen Dillaroma zugesetzt wurde, angewandt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020.0.307.043
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 28 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.05.2020 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF