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Findok · Richtlinien

ZT-2505

20. Sonderbestimmungen für bestimmte Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch

geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Wortlaut laut Findok

20. Sonderbestimmungen für bestimmte Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch 20.1. Anzugebendes Gewicht, anzuwendende laufende Nummer Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission werden Zollkontingente für Schafe, Ziegen, Schaffleisch und Ziegenfleisch geschaffen. Die Kontingentmengen sind dabei in "Schlachtkörpergewicht" festgesetzt, wobei laut Artikel 31 dieser Verordnung das Eigengewicht der importierten Ware unter Anwendung folgender Koeffizienten in das Schlachtkörpergewicht umzurechnen ist: a) entbeintes Lamm- und entbeintes Zickleinfleisch: 1,67; b) entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81; c) nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00; d) lebende Tiere: 0,47. Für jede der vorstehend unter a) bis d) genannten Warengruppen sieht die Verordnung eine eigene laufende Nummer vor. In der Zollanmeldung ist im Kontingentantrag ausnahmslos das Eigengewicht anzugeben. Die Umrechnung auf das Schlachtkörpergewicht wird von der Europäischen Kommission vorgenommen. Im Rahmen dieser Verordnung gelten "Zicklein" als Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr (Art. 31 (1)).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0-069-003
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
32 (geltend: 32)
Gültig
28.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF