Findok · Richtlinien
ZT-2505
20. Sonderbestimmungen für bestimmte Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch
geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Wortlaut laut Findok
20. Sonderbestimmungen für bestimmte Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch
20.1. Anzugebendes Gewicht, anzuwendende laufende Nummer
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission werden Zollkontingente für Schafe, Ziegen, Schaffleisch und Ziegenfleisch geschaffen. Die Kontingentmengen sind dabei in "Schlachtkörpergewicht" festgesetzt, wobei laut Artikel 31 dieser Verordnung das Eigengewicht der importierten Ware unter Anwendung folgender Koeffizienten in das Schlachtkörpergewicht umzurechnen ist:
a) entbeintes Lamm- und entbeintes Zickleinfleisch: 1,67;
b) entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;
c) nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00;
d) lebende Tiere: 0,47.
Für jede der vorstehend unter a) bis d) genannten Warengruppen sieht die Verordnung eine eigene laufende Nummer vor.
In der Zollanmeldung ist im Kontingentantrag ausnahmslos das Eigengewicht anzugeben. Die Umrechnung auf das Schlachtkörpergewicht wird von der Europäischen Kommission vorgenommen.
Im Rahmen dieser Verordnung gelten "Zicklein" als Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr (Art. 31 (1)).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0-069-003
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 32 (geltend: 32)
- Gültig
- 28.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF