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Findok · Richtlinien

ZT-2505

20. Sonderbestimmungen für bestimmte Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

1820. Nur bei Direktversand anwendbareSonderbestimmungen für bestimmte Kontingente (Kontingente Nrn. 09.1166, 09.1175, 09.1176für Schaf- und 09.1186)Ziegenfleisch 20.1. Anzugebendes Gewicht, anzuwendende laufende Nummer Mit VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 7471354/20012011 idF der VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 192018/20061232 werden Zollkontingente für Schafe, Ziegen, Schaffleisch und Ziegenfleisch geschaffen. Die Kontingentmengen sind dabei in "Schlachtkörpergewicht" festgesetzt, wobei das Eigengewicht der importierten Ware unter Anwendung festgelegter Faktoren in das Schlachtkörpergewicht umzurechnen ist. Für jedes Kontingent sieht die Verordnung mehrere laufende Nummern vor, deren Anwendung von dem im Kontingentantrag verwendeten Gewicht (Eigengewicht oder Schlachtkörpergewicht) abhängig ist.wurde ein Zollkontingent (laufende Nummer 09.1166) für Olivenöl mit Ursprung in Jordanien eröffnet, welches nur anwendbar ist, wenn das Olivenöl vollständig in Jordanien hergestellt und direkt von Jordanien in die Gemeinschaft befördert wurde. Ein Antrag auf Anwendung dieses Kontingentes ist daher nur anzunehmen, wenn neben dem Ursprung der Ware auch die direkte Beförderung von Jordanien in die Gemeinschaft durch geeignete Unterlagen (z.B. Frachtpapiere) nachgewiesen wird. Mit Verordnung (EG) Nr. 747/2001 idF der Verordnung (EG) Nr. 209/2003wurde ein Zollkontingent (laufende Nummer 09.1186) für Olivenöl eröffnet, welches nur anwendbar ist, wenn das Olivenöl vollständig im Libanon hergestellt und direkt vom Libanon in die Gemeinschaft befördert wurde. Ein Antrag auf Anwendung dieses Kontingentes ist daher nur anzunehmen, wenn neben dem Ursprung der Ware auch die direkte Beförderung vom Libanon in die Gemeinschaft durch geeignete Unterlagen (z.B. Frachtpapiere) nachgewiesen wird. LautIn Österreich ist in der Zollanmeldung im Kontingentantrag ausnahmslos das Eigengewicht anzugeben. Dabei ist - abgesehen von den Fällen in nachstehenden Absatz - stets eine der in der nachstehenden Tabelle unter (A), (B) oder (C) angeführten laufenden Nummern anzuwenden. Die in der Verordnung vorgesehene Umrechnung auf das Schlachtkörpergewicht wird von der Kontingentstelle bzw. von der Europäischen Kommission vorgenommen. Fußnote 4 der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 idF der Verordnung (EG) Nr. 209/2003 dürfen die Kontingente mit den Nummern 09.1175 und 09.1176 (Knoblauch mit Ursprung im Libanon) nur unter den Voraussetzungen der Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 in Anspruch genommen werden. LautBei den Unterpositionen für nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper scheint in e-Zoll nur die in der nachstehenden Tabelle unter (D) angegebene laufende Nummer auf. In diesen Fällen ist diese Nummer, jedoch ebenfalls unter Anwendung des Eigengewichts, für den Kontingentantrag heranzuziehen. Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 wird Knoblauch mit Ursprung im Libanon nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr (im Rahmen dieser Kontingente) in der Gemeinschaft abgefertigt, wenn die Ware aus dem Libanon unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert wurde. Als unmittelbar aus dem Libanon in die Gemeinschaft transportiert gelten Erzeugnisse, -deren Transport durch kein anderes Drittland führt; -deren Transport - mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung - durch eines oder mehrere andere Drittländer als dem Libanon führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder ausschließlich durch Transporterfordernisse begründet ist und Liste der in Betracht kommenden laufenden Nummerndie betreffenden Erzeugnisse ständig unter Kontrolle der Zollbehörden des/der Transit- bzw. Zwischenlagerungslandes/-länder standen, in diesen Ländern nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht wurden, | KN Code | LAUFENDE NUMMER | URSPRUNG |   | (A) Lebende Tiere (Koeffizient = 0.47) | (B) Entbeintes Lammfleisch und Zickleinfleisch (Koeffizient = 1.67) | (C) Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (anderes als Zickleinfleisch (Koeffizient = 1.81) | (D) verarbeitetes Schaffleisch, nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper (Koeffizient =1.00) |   | 0204 | --- | 09.2101 | 09.2102 | 09.2011 | Argentinien |   | --- | 09.2105 | 09.2106 | 09.2012 | Australien |   | --- | 09.2109 | 09.2110 | 09.2013 | Neuseeland |   | --- | 09.2111 | 09.2112 | 09.2014 | Uruguay |   | --- | 09.2115 | 09.2116 | 09.1922 | Chile |   | --- | 09.2121 | 09.2122 | 09.0781 | Norwegen |   | --- | 09.2125 | 09.2126 | 09.0693 | Grönland |   | --- | 09.2129 | 09.2130 | 09.0690 | Färöer |   | --- | 09.2131 | 09.2132 | 09.0227 | Türkei |   | ---- | 09.2171 | 09.2175 | 09.2015 | Sonstige |   | ---- | 09.2178 | 09.2179 | 09.2016 | alle Länder | 0104 10 30 0104 10 80 0104 20 90 | 09.2181 | ----- | ---- | 09.2019 | alle Länder dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden. Den Behörden der Gemeinschaft ist nachzuweisen, dass die Bedingungen des direkten Transports erfüllt sind. Dieser Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage einer der folgenden Unterlagen erbracht werden: -durch einen im Libanon ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland/die Transitländer durchquert wurde(n); -durch eine Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlands/ der Transitländer mit genauer Beschreibung der Waren, dem Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung bzw. Verschiffung oder Anlandung unter Angabe der betreffenden Schiffe, einer Bescheinigung der Bedingungen, unter denen ihr Aufenthalt erfolgte. Hinsichtlich der für die Anwendung des Kontingentzollsatzes für Knoblauch mit Ursprung im Libanon erforderlichen Ursprungsbescheinigung siehe Punkt 11 (Seite 12)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF