Findok · Richtlinien
ZT-2505
39.2. Begriffsbestimmungen
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
39.2. Begriffsbestimmungen
3839.2.1. Auslegung des Ausdrucks "mit Dill gekocht"Handgearbeitet (Kontingent Nre Nrn. 09.004609.0104 und 09.0106)
Das Die Kontingente mit derden laufenden Nummer 09.0046 giltn 09.0104 und 09.0106 sind nur für SüßwasserkrebseWaren anwendbar, in Dill gekocht, gefrorenwelche als "handgearbeitete Waren" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 gelten.
Laut Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 gelten als handgearbeitete Waren:
-in Handwerksbetrieben vollständig von Hand gearbeitete Waren;
-In Handwerksbetrieben gefertigte Waren, die die Merkmale von Hand gearbeiteter Waren aufweisen;
-Bekleidung oder andere handgearbeitete Textilwaren, die auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Webstühlen hergestellt werden und im wesentlichen von Hand genäht oder auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Nähmaschinen genäht sind.
Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen müssen die Waren auch allfällige bei einzelnen Produkten angeführte Kriterien (zB "nach dem Batikverfahren handbedruckt") erfüllen, um in den Genuss der Kontingentbegünstigung zu kommen.
Der Zugang zu den Zollkontingenten für handgearbeitete Waren ist folgenden Ländern vorbehalten:
Argentinien, Bangladesch, Bolivien, Brasilien, Chile, El Salvador, Ecuador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Iran, Laos, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Uruguay
Laut Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist der Zugang zu den Zollkontingenten für handgearbeitete Waren Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung laut nachstehendem Muster vorgelegt wird.
Die Echtheitsbescheinigung ersetzt nicht ein allenfalls nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften erforderliches Ursprungszeugnis.
Bezüglich dieser "zuständigen Behörden" siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03
Laut Mitteilung der Europäischen Kommission ist dieses Kontingent auchDie Zollkontingente für Teile von Süßwasserkrebsen (einschließlich Schwänzen)handgearbeitete Waren sind weiters nur anwendbar. Das Kontingent kann jedoch nur für, wenn die Waren angewandt werden,vom Herstellungsland in denen entweder der beim Kochen eingesetzte Dill in der Ware nachweisbar ist oder bei welchen aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Krebse in Dill gekochtGemeinschaft "ohne Unterbrechung befördert" wurden. Näheres dazu siehe Punkt 39.2.3. (Seite 62)
Dieses [Grafik] Kontingent kann daher nicht für mit Dillaroma gekochte Süßwasserkrebse oder für Süßwasserkrebse, denen Dillaroma zugesetzt wurde, angewandt werden.
[Grafik]
[Grafik]
Dieses Dokument enthält 3 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF