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Findok · Richtlinien

ZT-2505

39.2. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 17.11.2020)Richtlinie2020-0.454.224gilt ab 01.08.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 17.11.2020.

Wortlaut laut Findok

39.2. Begriffsbestimmungen 39.2.1. Handgearbeitet (Kontingente Nrn. 09.0104 und 09.0106) Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.0104 und 09.0106 sind nur für Waren anwendbar, welche als "handgearbeitete Waren" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 gelten. Laut Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 gelten als handgearbeitete Waren: -in Handwerksbetrieben vollständig von Hand gearbeitete Waren; -In Handwerksbetrieben gefertigte Waren, die die Merkmale von Hand gearbeiteter Waren aufweisen; -Bekleidung oder andere handgearbeitete Textilwaren, die auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Webstühlen hergestellt werden und im wesentlichen von Hand genäht oder auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Nähmaschinen genäht sind. Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen müssen die Waren auch allfällige bei einzelnen Produkten angeführte Kriterien (zB "nach dem Batikverfahren handbedruckt") erfüllen, um in den Genuss der Kontingentbegünstigung zu kommen. Der Zugang zu den Zollkontingenten für handgearbeitete Waren ist folgenden Ländern vorbehalten: Argentinien, Bangladesch, Bolivien, Brasilien, Chile, El Salvador, Ecuador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Iran, Laos, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Uruguay Laut Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist der Zugang zu den Zollkontingenten für handgearbeitete Waren Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung laut nachstehendem Muster vorgelegt wird. Die Echtheitsbescheinigung ersetzt nicht ein allenfalls nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften erforderliches Ursprungszeugnis. Bezüglich dieser "zuständigen Behörden" siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03 Die Zollkontingente für handgearbeitete Waren sind weiters nur anwendbar, wenn die Waren vom Herstellungsland in die Gemeinschaft "ohne Unterbrechung befördert" wurden. Näheres dazu siehe Punkt 39.2.3. (Seite 62) [Grafik]     [Grafik]     [Grafik]    

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.454.224
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
30 (geltend: 32)
Gültig
01.08.2020 bis 17.11.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF