RIS AI

Findok · Richtlinien

ZT-2505

30. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Surimizubereitungen aus Korea (Kontingent Nr. 09.2450)

geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Wortlaut laut Findok

30. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Surimizubereitungen aus Korea (Kontingent Nr. 09.2450) Laut Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 darf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2450 (Surimizubereitungen aus Korea) nur angewendet werden, wenn eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung in englischer Sprache vorliegt, durch die bestätigt wird, dass -die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und -die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art "Pazifischer Pollack" (theragra Chalcogramma) ist. Diese Erklärung muss zudem folgende Angaben enthalten: -die verwendete Menge Fisch der Art "Pazifischer Pollack" (theragra Chalcogramma), angegeben als prozentueller Anteil des gesamten für die Herstellung des als Surimi verwendeten Fisches; -das Ursprungsland des "Pazifischen Pollack" Außerdem müssen die in Punkt 13.3. (Seite 14) genannten Erfordernisse erfüllt sein. Pazifischer Pollack wird in englischer Sprache als "Alaska Pollack" bezeichnet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0-069-003
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
32 (geltend: 32)
Gültig
28.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF