Findok · Richtlinien
ZT-2505
4. Kontingentmenge bei Wiedereinfuhr aus passivem Veredelungsverkehr
überholte Fassung (bis 31.07.2020)Richtlinie2020-0.408.753gilt ab 01.07.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 31.07.2020.
Wortlaut laut Findok
4. Kontingentmenge bei Wiedereinfuhr aus passivem Veredelungsverkehr
Wird eine Ware aus dem passiven Veredelungsverkehr in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht und dabei die Anwendung eines Kontingentzollsatzes beantragt, so ist im Kontingentantrag der gesamte Zollwert laut Art. 69 bis 76 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) bzw. das gesamte Gewicht der Ware laut vorstehendem Punk 2 anzugeben. Keinesfalls darf der Wert oder das Gewicht durch Abzug der exportierten Vormaterialien reduziert werden.
Erfolgt eine anteilsmäßige Zuteilung der Kontingentmenge (zwischen Null und 100% der beantragten Menge), bezieht sich dieser Prozentsatz auf den Wert bzw. das Gewicht der gesamten wiedereingeführten Ware.
Dies gilt jedoch nicht für Einfuhren im Rahmen des Kontingentes mit der laufenden Nummer 09.2501. (siehe Punkt 5 - Seite 2)
Normen und Schlagworte
- Art. 69 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.408.753
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 29 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.07.2020 bis 31.07.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF