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Findok · Richtlinien

ZT-2505

4. Kontingentmenge bei Wiedereinfuhr aus passivem Veredelungsverkehr

überholte Fassung (bis 30.06.2020)Richtlinie2020.0.307.043gilt ab 18.05.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.05.2020 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

4. Kontingentmenge bei Wiedereinfuhr aus passivem Veredelungsverkehr Wird eine Ware aus dem passiven Veredelungsverkehr in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht und dabei die Anwendung eines Kontingentzollsatzes beantragt, so ist im Kontingentantrag der gesamte Zollwert laut Art. 69 bis 76 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) bzw. das gesamte Gewicht der Ware laut vorstehendem Punk 2 anzugeben. Keinesfalls darf der Wert oder das Gewicht durch Abzug der exportierten Vormaterialien reduziert werden. Erfolgt eine anteilsmäßige Zuteilung der Kontingentmenge (zwischen Null und 100% der beantragten Menge), bezieht sich dieser Prozentsatz auf den Wert bzw. das Gewicht der gesamten wiedereingeführten Ware. Dies gilt jedoch nicht für Einfuhren im Rahmen des Kontingentes mit der laufenden Nummer 09.2501. (siehe Punkt 5 - Seite 2)

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020.0.307.043
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 32)
Gültig
18.05.2020 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF