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Findok · Richtlinien

ZT-2505

16. autonome Zollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

1416. Sonderbestimmungenautonome Zollkontingente für die Kontingente Nr. 09.0074 (Hartweizen) und Nr. 09.0075 (Qualitätsweizen)bestimmte Fischereierzeugnisse Diese Bestimmung betrifft die Kontingente Nrn. 09.2746, 09.2748, 09.2750, 09.2754, 09.2759, 09.2760, 09.2761, 09.2762, 09.2765, 09.2770, 09.2772, 09.2774, 09.2776, 09.2777, 09.2778, 09.2784, 09.2785, 09.2786, 09.2788, 09.2790, 09.2794, 09.2798, 09.2800, 09.2802, 09.2804, 09.2822, 09.2824 und 09.2826. LautMit Verordnung (EGEU) Nr. 21332018/20011977 wird das Recht auf Einfuhr zum Nullzollsatz im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 (Hartweizen) und 09.0075 (Qualitätsweizen) davon abhängig gemacht, dass der Einführer bei der zuständigen Zollstelle zusätzlich zu der gegebenenfalls gemäßwerden Kontingente für bestimmte Fische "zur Verarbeitung" eröffnet. Laut Artikel 90 der4 dieser Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) verlangten Sicherheit eine Sicherheit von 5 Euro pro Tonne hinterlegt.können diese Kontingente nur dann angewandt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Waren müssen MEHR als einer oder mehrere der folgenden Verarbeitungen unterzogen werden: -Säubern, -Ausnehmen, -Entfernen von Kopf oder Schwanz, -Schneiden, -Umpacken einzeln schnellgefrorener Filets, -Entnahme von Warenproben, -Sortieren, -Etikettieren, -Verpacken, -Kühlen, -Gefrieren, -Tiefgefrieren, -Glasieren (Überziehen mit Eis), -Auftauen, -Trennen Die Kontingente können aber jedenfalls angewandt werden, wenn die Ware einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterworfen wird: -Zerschneiden in Würfel -Zerteilen in Ringe -bei Materialien der KN-Codes 0307 43 91, 0307 43 92 und 0307 43 99 Zerschneiden in Streifen (Kontingente Nr. 09.2785 und 09.2786, Kalmare) -Filetieren -Herstellen von Lappen -Zerteilen von Gefrierblöcken -Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage zur Gewinnung von Einzelfilets -Zerteilen in Scheiben bei Materialien der KN-Codes ex 0303 66 11, 0303 66 12, 0303 66 13, 0303 66 19, 0303 89 70, 0303 89 90 (Kontingent Nr. 09.2760, Seehecht und Rosa Kingklip) -Wird die Anwendung des Zollkontingentes mitBehandlung der Erzeugnisse der laufenden Nummer 09.0075 beantragtKN-Codes 0306 16 99 (TARIC-Unterpositionen 20 und 30), sind bei jeder Einfuhr0306 17 92 (TARIC- Unterposition 20), 0306 17 99 (d.h. zu jedem KontingentantragTARIC-Unterposition 10), 0306 35 90 (TARIC- Unterpositionen 12, 14, 92 und 93) repräsentative Stichproben zu entnehmen, 0306 36 90 (TARIC-Unterpositionen 20 und 30), um die Konformität der eingeführten Qualität mit den Qualitätskriterien gemäß Anhang IV1605 21 90 (TARIC-Unterpositionen 45, 55 und 62) und 1605 29 00 (TARIC-Unterpositionen 50, 55 und 60) unter Packgasen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 21331333/2001 zu überprüfen2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Kontingente Nr. Diese Qualitätskriterien sind in im Zolltarif bei den entsprechenden Unterpositionen angegeben09.2794, 09.2798, 09.2800, 09.2802 und 09.2826, Garnelen) -WirdZerteilen des gefrorenen Erzeugnisses oder Hitzebehandlung des gefrorenen Erzeugnisses, um die Anwendung des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0074 beantragtEntfernung von inneren Abfällen zu ermöglichen, sind bei jeder Einfuhr (d.h. zu jedem Kontingentantragunter den KN-Codes 0306 11 10 (TARIC-Unterposition 10) repräsentative Stichproben zu entnehmen, um zu überprüfen ob der Gehalt an glasigen Körnern mindestens 73% beträgt.0306 11 90 (TARIC- Unterposition 20) und 0306 31 00 (TARIC-Unterposition 10) (Kontingent 09.2762, Langusten) Die gemäß den vorstehenden Absätzen entnommenen Warenmuster sind unverzüglich der Technischen Untersuchungsanstalt zu übermitteln. Es ist darauf zu achten, dass die Einleitung der Warenuntersuchung die Meldung an die Kontingentstelle nicht verzögert. ErgibtAuch wenn die Untersuchung, dassWaren auf Grund ihrer Behandlung für die QualitätAnwendung des eingeführten Erzeugnisses mit den für das jeweilige Kontingentzollsatzes in Betracht kommen würden können die Kontingent bestehenden Qualitätskriterien konform iste dann nicht angewandt werden, wird die Einfuhrsicherheitwenn diese Behandlung vom Einzelhandel oder von 5 Euro pro Tonne freigegebenRestaurationsbetrieben vorgenommen wird. Ergibt die Untersuchung, dass die Qualität des eingeführten Erzeugnisses niedriger ist als die vorgeschriebene Qualität, so ist die Ware zu dem günstigsten Zollsatz außerhalb des Kontingentes abzufertigen, für den die Voraussetzungen vorliegen. Die Einfuhrsicherheit von 5 Euro pro Tonne ist einzubehaltenaus diesen Fischen hergestellten Erzeugnisse müssen zum menschlichen Verzehr bestimmt sein. Die Kontingentstelle ist über das Ergebnis der Warenuntersuchung zu informieren und überträgt allenfalls bereits gezogene Kontingentmengen an die Kommission zurückDiese Kontingente können daher keinesfalls zur Herstellung von Tiernahrung oder von Düngemitteln in Anspruch genommen werden. Für Kontingent Nr. 09.2785 (Rümpfe von Kalmaren) müssen auch die Bedingungen unter Punkt 26 erfüllt sein.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF