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Findok · Richtlinien

ZT-2505

16. autonome Zollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse

überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010314/0380-III/11/2018gilt ab 25.07.2016

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.07.2016 bis 31.12.2018.

Wortlaut laut Findok

16. autonome Zollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse Diese Bestimmung betrifft die Kontingente Nrn. 09.2746, 09.2748, 09.2750, 09.2754, 09.2759, 09.2760, 09.2761, 09.2765, 09.2770, 09.2772, 09.2774, 09.2776, 09.2777, 09.2778, 09.2785, 09.2786, 09.2788, 09.2790, 09.2792, 09.2794, 09.2798, 09.2800, 09.2802, 09.2824 und 09.2826. Mit Verordnung (EU) 2015/2265 idf der Verordnung (EU) 2016/1184 werden Kontingente für bestimmte Fische "zur Verarbeitung" eröffnet. Laut Fußnote 2 dieser Verordnung können diese Kontingente nur dann angewandt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Waren müssen MEHR als einer oder mehrere der folgenden Verarbeitungen unterzogen werden: -Säubern, -Ausnehmen, -Entfernen von Kopf oder Schwanz, -Schneiden, -Umpacken einzeln gefrorener Filets, -Entnahme von Warenproben, -Sortieren, -Etikettieren, -Verpacken, -Kühlen, -Gefrieren, -Tiefgefrieren, -Glasieren (Überziehen mit Eis), -Auftauen, -Trennen Die Kontingente können aber jedenfalls angewandt werden, wenn die Ware einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterworfen wird: -Zerschneiden in Würfel, -Zerteilen in Ringe, -bei Materialien der KN-Codes 0307 49 59, 0307 99 11 und 0307 99 17 Zerschneiden in Streifen -Filetieren, -Herstellen von Lappen -Zerteilen von Gefrierblöcken -Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage -Zerlegen in Scheiben bei Materialien der KN-Codes ex 0303 66 11, 0303 66 12, 0303 66 13, 0303 66 19, 0303 89 70, 0303 89 90 (Kontingent Nr. 09.2760, Seehecht und Rosa Kingklip) Auch wenn die Waren auf Grund ihrer Behandlung für die Anwendung des Kontingentzollsatzes in Betracht kommen würden können die Kontingente dann nicht angewandt werden, wenn diese Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird. Die aus diesen Fischen hergestellten Erzeugnisse müssen zum menschlichen Verzehr bestimmt sein. Diese Kontingente können daher keinesfalls zur Herstellung von Tiernahrung oder von Düngemitteln in Anspruch genommen werden. Für Kontingent Nr. 09.2785 (Rümpfe von Kalmaren) müssen auch die Bedingungen unter Punkt 26 (Seite 36) erfüllt sein.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0380-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 (geltend: 32)
Gültig
25.07.2016 bis 31.12.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF