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Findok · Richtlinien

ZT-2505

39.3.5. Vorgangsweise bei materiellen Mängeln

überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.

Wortlaut laut Findok

39.3.5. Vorgangsweise bei materiellen Mängeln 39.3.5.1. Einleitung des Prüfungsverfahrens Bei Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der Echtheitsbescheinigung, die im Zuge der Abfertigung nicht zerstreut werden können, ist ein Prüfungsverfahren einzuleiten. Ein Prüfungsverfahren ist insbesondere immer dann einzuleiten, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Waren tatsächlich handgearbeitet bzw. auf Handwebstühlen hergestellt sind. Ein Prüfungsverfahren ist im Falle von Zweifeln an der Echtheit von Echtheitsbescheinigungen oder an deren sachlicher Richtigkeit unabhängig von der Erschöpfung des Kontingentes einzuleiten, sofern die Anwendung des Kontingentzollsatzes unter Vorlage des Echtheitszeugnisses beantragt wird. Im Falle einer Erschöpfung des Kontingentes sind jedoch die nachfolgenden Bestimmungen über eine Sicherheitsleistung gegenstandslos. Wird ein Prüfungsverfahren eingeleitet, sind die Waren trotzdem wie bei Kontingentanträgen üblich abzufertigen. Verfahrenstechnisch handelt es sich um eine vollständige Zollanmeldung mit besonderer Überwachung. Auch wenn ein Prüfungsverfahren eingeleitet wurde, ist eine Ziehung auf das Kontingent im Wege der Kontingentstelle zu beantragen. Sofern das Kontingent nicht erschöpft ist, wird der nach dem Kontingentzollsatz zu berechnende Abgabenbetrag buchmäßig erfasst. Es muss jedoch vom Anmelder eine Sicherheit in der Höhe der Differenz zwischen dem Abgabenbetrag ohne Anwendung des Kontingents und jenem unter Heranziehung des Kontingentzollsatzes geleistet werden. Diese Sicherheit wird erst erstattet, wenn sowohl eine positive Antwort auf den Ziehungsantrag eingetroffen ist als auch das Prüfungsverfahren ergeben hat, dass die Echtheitsbescheinigung zu Recht ausgestellt wurde. Anstelle einer Sicherheitsleistung steht es dem Anmelder aber auch frei, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des außerhalb des Kontingentes zu erhebenden Abgabenbetrags zu beantragen. Die Echtheitsbescheinigung und alle sonstigen zweckdienlichen Unterlagen, zB Rechnungen oder Kopien davon, nicht aber Warenmuster, sind unmittelbar dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, vorzulegen. Nach Abschluss des zwischenstaatlichen Prüfungsverfahrens wird das Ergebnis vom Bundesministerium für Finanzen dem Zollamt zur Kenntnis gebracht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.758.310
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
31 (geltend: 32)
Gültig
18.11.2020 bis 27.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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