Findok · Richtlinien
ZT-2505
39.3.5. Vorgangsweise bei materiellen Mängeln
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
39.3.339.3.5. Materielle PrüfungVorgangsweise bei materiellen Mängeln
39.3.5.1. Einleitung des Prüfungsverfahrens
EineBei Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der Echtheitsbescheinigung, die im Zuge der Abfertigung nicht zerstreut werden können, ist nur anzuerkennenein Prüfungsverfahren einzuleiten. Ein Prüfungsverfahren ist insbesondere immer dann einzuleiten, wenn die Nämlichkeit der darin angeführtenbegründete Zweifel daran bestehen, dass die Waren mit den zur zollamtlichen Abfertigung gestellten Waren gegeben isttatsächlich handgearbeitet bzw. auf Handwebstühlen hergestellt sind.
Ein Prüfungsverfahren ist im Falle von Zweifeln an der Echtheit von Echtheitsbescheinigungen oder an deren sachlicher Richtigkeit unabhängig von der Erschöpfung des Kontingentes einzuleiten, sofern die Anwendung des Kontingentzollsatzes unter Vorlage des Echtheitszeugnisses beantragt wird. Im Falle einer Erschöpfung des Kontingentes sind jedoch die nachfolgenden Bestimmungen über eine Sicherheitsleistung gegenstandslos.
Wird ein Prüfungsverfahren eingeleitet, sind die Waren trotzdem wie bei Kontingentanträgen üblich abzufertigen. Verfahrenstechnisch handelt es sich um eine vollständige Zollanmeldung mit besonderer Überwachung.
Auch wenn ein Prüfungsverfahren eingeleitet wurde, ist eine Ziehung auf das Kontingent im Wege der Kontingentstelle zu beantragen.
Sofern das Kontingent nicht erschöpft ist, wird der nach dem Kontingentzollsatz zu berechnende Abgabenbetrag buchmäßig erfasst. Es muss jedoch vom Anmelder eine Sicherheit in der Höhe der Differenz zwischen dem Abgabenbetrag ohne Anwendung des Kontingents und jenem unter Heranziehung des Kontingentzollsatzes geleistet werden.
Besonderes Augenmerk istDiese Sicherheit wird erst erstattet, wenn sowohl eine positive Antwort auf Umstände zu legen, die darauf hinweisen könntenden Ziehungsantrag eingetroffen ist als auch das Prüfungsverfahren ergeben hat, dass die Ware nicht "handgearbeitet" oder "auf Handwebstühlen hergestellt" istEchtheitsbescheinigung zu Recht ausgestellt wurde.
Weiters ist zu prüfen, ob das Erfordernis der "Beförderung ohne Unterbrechung" erfüllt ist. Ergibt die PrüfungAnstelle einer Sicherheitsleistung steht es dem Anmelder aber auch frei, dass die "Beförderung ohne Unterbrechung" nicht gegeben ist, ist die Anwendungunmittelbare buchmäßige Erfassung des außerhalb des KontingentzollsatzesKontingentes zu verweigern bzw. die Meldung an die Kontingentstelleerhebenden Abgabenbetrags zu unterlassen, wobei in der Anmeldung eine entsprechende Begründung anzusetzen istbeantragen.
Dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, ist formlos - nach Möglichkeit mit e-Mail - unter Vorlage einer Kopie der vorgelegtenDie Echtheitsbescheinigung und unter Angabe der Feststellungenalle sonstigen zweckdienlichen Unterlagen, welche zur Verweigerung des Kontingentzollsatzes geführt habenzB Rechnungen oder Kopien davon, nicht aber Warenmuster, zu berichtensind unmittelbar dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, vorzulegen.
Nach Abschluss des zwischenstaatlichen Prüfungsverfahrens wird das Ergebnis vom Bundesministerium für Finanzen dem Zollamt zur Kenntnis gebracht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF