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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 20 Fristen

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 20 Fristen (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Unterrichtet die Kommission die Zollbehörden über die Aussetzung einer Entscheidung über verbindliche Auskünfte gemäß Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex im Falle von vZTA- und vUA-Entscheidungen oder gemäß Artikel 3420a Absatz 107 Buchstabe a des Zollkodex im Falle von vZWA-Entscheidungen, wird die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung nachverlängert, bis die Kommission den Zollbehörden mitteilt, dass die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder UrsprungsbestimmungZollwertermittlung gewährleistet ist.(*) Der verlängerte Zeitraum nach Unterabsatz 1 beträgt höchstens zehn Monate, wobei unter außergewöhnlichen Umständen eine zusätzliche Verlängerung von höchstens fünf Monaten gewährt werden kann. (2) Die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Frist darf 30 Tage überschreiten, wenn eine Analyse, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde für den Erlass der Entscheidung für notwendig erachtet, innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen werden kann. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Jänner 2024, ABl. Nr. L 2024/1072

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF