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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 139 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 139 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h, i und j bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.(*) (2) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h, i und j bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.(*) (3) Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden. (4) Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden. (5) Waren, für die ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Durchfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 2220. Februar 20232024, ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2023 S. 12024/634

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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