Findok · Richtlinien
UZK-DA
Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 31.07.2018
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 06.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 20122017
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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5801
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Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5801 (a)
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- bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 5801 (b)
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- getränkt, bestrichen oder überzogen
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
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ex 5801 (c)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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5802
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Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5802 (a)
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- bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 5802 (b)
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- getränkt, bestrichen oder überzogen
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
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ex 5802 (c)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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5803
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Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5803 (a)
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- bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 5803 (b)
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- getränkt, bestrichen oder überzogen
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
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ex 5803 (c)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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5804
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Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5804 (a)
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- bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 5804 (b)
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- getränkt, bestrichen oder überzogen
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
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ex 5804 (c)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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5805
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Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (zB Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5805 (a)
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- bedruckt oder gefärbt
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 5805 (b)
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- getränkt, bestrichen oder überzogen
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
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ex 5805 (c)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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5806
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Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5806 (a)
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- bedruckt oder gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 5806 (b)
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- getränkt, bestrichen oder überzogen
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
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ex 5806 (c)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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5807
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Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5807 (a)
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- bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 5807 (b)
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- getränkt, bestrichen oder überzogen
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
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ex 5807 (c)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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5808
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Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5808 (a)
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- bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 5808 (b)
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- getränkt, bestrichen oder überzogen
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
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ex 5808 (c)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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5809
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Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5809 (a)
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- bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 5809 (b)
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- getränkt, bestrichen oder überzogen
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
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ex 5809 (c)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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5810
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Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive.
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
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5811
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Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5811 (a)
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- bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 5811 (b)
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- getränkt, bestrichen oder überzogen
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen
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ex 5811 (c)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
Normen und Schlagworte
- Anhang 22-01 Abschnitt XI Kapitel 58 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.459.245
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis 06.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF